SCC Art. 383 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 383 SCC from 2024

Art. 383 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 383 B. Restriction of freedom of movement I. Requirements

1 The residential or nursing institution may restrict the freedom of movement of the person lacking capacity of judgement only if less stringent measures are clearly insufficient or prove to be so and the measure serves to:

  • 1. prevent serious danger to the life or physical integrity of the client or third parties; or
  • 2. remedy serious disruption to life in and around the institution.
  • 2 Before his or her freedom of movement is restricted, it shall be explained to the person concerned what is happening, why the measure has been ordered, how long it will probably last and who will be responsible for the person concerned during this period. The foregoing does not apply in emergencies.

    3 An order to restrict freedom of movement shall be revoked as soon as possible and in every case reviewed regularly to ascertain whether it is still required.


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    Art. 383 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPA210027Fürsorgerische Unterbringung / Einschränkung der BewegungsfreiheitKlinik; Unterbringung; Massnahme; Person; Massnahmen; Vorinstanz; Zustand; Behandlung; Bewegungsfreiheit; Störung; Einschränkung; Medikamente; Entscheid; Schutz; Voraussetzung; Gefahr; Urteil; Subduralhämatom; Betreuung; ETZENSBERGER; Verfügung; Gericht; Verhalten; Gutachter
    ZHPA190005Gerichtliche Beurteilung von bewegungseinschränkenden Massnahmen Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Winterthur vom 30. Januar 2019 (FF190005)Beschwerde; Klinik; Massnahme; Beschwerdeführers; Recht; Verhalten; Gutachter; Bewegungsfreiheit; Massnahmen; Sondersetting; Vorinstanz; Person; Störung; Einschränkung; Gefahr; Ziffer; Winterthur; Isolation; Entscheid; Unterbringung; Sinne; Beschwerdeverfahren; Rechtsbeistand; Verfahren
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGV-2018/20Entscheid Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 BV sowie Art. 310 ZGB (SR 210). Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Jugendheime, in denen Kinder und Jugendliche mit auffälligem Sozialverhalten und gefährdeter Entwicklung untergebracht werden, sehen im Heimreglement regelmässig pädagogisch-erzieherische und disziplinarische Massnahmen explizit vor; das entspricht ihrem Anstaltszweck. Mit der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach Art. 310 Abs. 1 ZGB geht zudem notwendigerweise ein Übergang eines wesentlichen Teils der Erziehungskompetenz einher, weshalb die Institution die üblichen Erziehungsmassnahmen ergreifen darf. Die Kompetenz, das Verhalten der Jugendlichen erzieherisch und disziplinarisch zu beeinflussen, gehört geradezu zum Wesenskern eines Jugendheims und begründet erst seine Eignung zur Aufnahme von Jugendlichen, bei denen eine entsprechende Entwicklungsgefährdung vorliegt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 1. April 2019, V-2018/20). Recht; Massnahme; Einschliessung; Disziplin; Verfügung; Disziplinarmassnahme; Jugendheim; Entscheid; Jugendliche; Kanton; Grundlage; Platanenhof; Interesse; Massnahmen; Über; Einschränkung; Sicherheits; Einschliessungsmassnahme; Justiz; Jugendlichen; Häfelin/; Bewegungsfreiheit; Regel; Person; ügen
    AGAGVE 2013 16AGVE - Archiv 2013 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 86 [...] 16 Einschränkung der Bewegungsfreiheit Im Rahmen einer...ähig; Bewegungsfrei; Massnah; Bewegungsfreiheit; Massnahme; Person; Erwachse; Einschrän; Erwachsenen; Erwachsenenschutz; Urteil; Einschränkung; Unterbringung; Klinik; Pflege; Kommentar; Verwaltungsgericht; Massnahmen; Isolation; Urteilsunfä; Behandlung; Abteilung; Personen; Botschaft
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