ZGB Art. 382 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 382 ZGB vom 2025

Art. 382 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 382 Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen A. Betreuungsvertrag

1 Wird eine urteilsunfähige Person für längere Dauer in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung betreut, so muss schriftlich in einem Betreuungsvertrag festgelegt werden, welche Leistungen die Einrichtung erbringt und welches Entgelt dafür geschuldet ist.

2 Bei der Festlegung der von der Einrichtung zu erbringenden Leistungen werden die Wünsche der betroffenen Person so weit wie möglich berücksichtigt.

3 Die Zuständigkeit für die Vertretung der urteilsunfähigen Person beim Abschluss, bei der Änderung oder bei der Aufhebung des Betreuungsvertrags richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Vertretung bei medizinischen Massnahmen.


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Art. 382 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNG220005Anfechtung Kündigung / Erstreckung MietverhältnisBerufung; Vorinstanz; Bezirks; Entscheid; Klage; Vertretung; Bezirksrat; Kündigung; Urteil; Rechtsschutzinteresse; Beurteilung; Verfügung; Horgen; Klägers; Akten; Verfahren; Beschluss; Pensionsvertrag; Tatsache; Interesse; Obergericht; Begründung; Eingabe; Frist; Vertreter; Unterbringung; Vertretungsrecht; Erwägungen
ZHPQ220008BeistandschaftBeschwerde; Vertretung; Ehefrau; Rechnung; Rechnungen; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Interesse; Beschluss; Recht; Beistand; Beiständin; Interessen; Beistands; Urteil; Verfahren; Entscheid; Akten; Vertretungsrecht; Dispositiv-Ziffer; Beistandschaft; Zahlung; Betreuung; Pflege; Person; Kinder
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
98 V 230Art. 5 Abs. 2 AHVG. - Die Ausübung einer Funktion der öffentlichen Verwaltung ist nicht an sich schon unselbständige Tätigkeit (Präzisierung der Rechtsprechung). - Die Entschädigung, welche eine Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 416 ZGB einem nebenamtlichen Vormund zuspricht, ist massgebender Lohn. Art. 12 und 14 Abs. 1 AHVG. Das Gemeinwesen, welches Träger der Vormundschaftsbehörde ist, ist Arbeitgeber des Vormundes, und zwar auch dann, wenn dessen Entschädigung zu Lasten des Mündelvermögens ausgerichtet wird. Vormundschaft; Mündel; Entschädigung; Arbeit; Vormundschaftsbehörde; Gemeinde; Arbeitgeber; Vormundes; Mündelvermögen; Vormünder; EGGER; Verwaltung; Recht; Gemeinwesen; Kanton; -rechtlich; Luzern; Funktion; Sinne; Erwerbstätigkeit; -rechtliche; Mündels; Behörde; Kantons; Einwohnergemeinde; Beiträge; Entschädigungen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Geiser Zivilgesetzbuch I2014