Art. 382 CCS dal 2024
Art. 382 A. Contratto d’assistenza
1 Se per un lungo periodo una persona incapace di discernimento riceve assistenza in un istituto di accoglienza o di cura, un contratto di assistenza scritto deve stabilire quali siano le prestazioni fornite dall’istituto e quale ne sia il prezzo.
2 Per la determinazione delle prestazioni fornite dall’istituto si considerano per quanto possibile i desideri dell’interessato.
3 Il potere di rappresentare la persona incapace di discernimento per la conclusione, la modifica e la risoluzione del contratto di assistenza è retto per analogia dalle disposizioni sulla rappresentanza in caso di provvedimenti medici.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.
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Art. 382 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NG220005 | Anfechtung Kündigung / Erstreckung Mietverhältnis | Berufung; Vorinstanz; Bezirks; Entscheid; Klage; Vertretung; Bezirksrat; Kündigung; Urteil; Rechtsschutzinteresse; Beurteilung; Verfügung; Horgen; Klägers; Akten; Verfahren; Beschluss; Pensionsvertrag; Tatsache; Interesse; Obergericht; Begründung; Eingabe; Frist; Vertreter; Unterbringung; Vertretungsrecht; Erwägungen |
ZH | PQ220008 | Beistandschaft | Beschwerde; Vertretung; Ehefrau; Rechnung; Rechnungen; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Interesse; Beschluss; Recht; Beistand; Beiständin; Interessen; Beistands; Urteil; Verfahren; Entscheid; Akten; Vertretungsrecht; Dispositiv-Ziffer; Beistandschaft; Zahlung; Betreuung; Pflege; Person; Kinder |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
98 V 230 | Art. 5 Abs. 2 AHVG. - Die Ausübung einer Funktion der öffentlichen Verwaltung ist nicht an sich schon unselbständige Tätigkeit (Präzisierung der Rechtsprechung). - Die Entschädigung, welche eine Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 416 ZGB einem nebenamtlichen Vormund zuspricht, ist massgebender Lohn. Art. 12 und 14 Abs. 1 AHVG. Das Gemeinwesen, welches Träger der Vormundschaftsbehörde ist, ist Arbeitgeber des Vormundes, und zwar auch dann, wenn dessen Entschädigung zu Lasten des Mündelvermögens ausgerichtet wird. | Vormundschaft; Mündel; Entschädigung; Arbeit; Vormundschaftsbehörde; Gemeinde; Arbeitgeber; Vormundes; Mündelvermögen; Vormünder; EGGER; Verwaltung; Recht; Gemeinwesen; Kanton; -rechtlich; Luzern; Funktion; Sinne; Erwerbstätigkeit; -rechtliche; Mündels; Behörde; Kantons; Einwohnergemeinde; Beiträge; Entschädigungen |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Geiser | Zivilgesetzbuch I | 2014 |