StGB Art. 382 -

Einleitung zur Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 382 StGB vom 2025

Art. 382 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 382 Begnadigungsgesuch

1 Das Begnadigungsgesuch kann vom Verurteilten, von seinem gesetzlichen Vertreter und, mit Einwilligung des Verurteilten, von seinem Verteidiger oder von seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner gestellt werden. (1)

2 Bei politischen Verbrechen und Vergehen und bei Straftaten, die mit einem politischen Verbrechen oder Vergehen zusammenhängen, ist überdies der Bundesrat oder die Kantonsregierung zur Einleitung des Begnadigungsverfahrens befugt.

3 Die Begnadigungsbehörde kann bestimmen, dass ein abgelehntes Begnadigungsgesuch vor Ablauf eines gewissen Zeitraums nicht erneuert werden darf.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 382 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE190071NichtanhandnahmeVertrag; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Veruntreuung; Geschäfts; Solidarbürgin; Zürich-Sihl; Nichtanhandnahme; Untersuchung; Prozesskaution; Vertrags; Höhe; Sinne; Nötigung; Fortführung; Bundesgerichts; Rechte; Konkurs; Nichtanhandnahmeverfügung; Befehl; Wucher; Betrug; Frist; Entscheid; Urteil
ZHSU190001Ungehorsam gegen amtliche VerfügungBeschuldigte; Berufung; Rechtsmittel; Beschuldigten; Beschwer; Urteil; Bezirk; Bülach; Verfahrens; Entscheid; Entschädigung; Dispositiv; Obergericht; Kantons; Kammer; Oberrichter; Bollinger; Präsident; Gerichtsschreiberin; Maurer; Statthalteramt; Bezirksgerichtes; Einzelgericht; Staatskasse; Berufungserklärung; Interesse; Entscheides; Parteien; SCHMID