Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 382 OR vom 2025

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Art. 382 Verfügung des Verlaggebers

1 Solange die Auflagen des Werkes, zu denen der Verleger berechtigt ist, nicht vergriffen sind, darf der Verlaggeber weder über das Werk im Ganzen noch über dessen einzelne Teile zum Nachteile des Verlegers anderweitig verfügen.

2 Zeitungsartikel und einzelne kleinere Aufsätze in Zeitschriften darf der Verlaggeber jederzeit weiter veröffentlichen.

3 Beiträge an Sammelwerke oder grössere Beiträge an Zeitschriften darf der Verlaggeber nicht vor Ablauf von drei Monaten nach dem vollständigen Erscheinen des Beitrages weiter veröffentlichen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
101 II 102Verlagsvertrag. Urheberrecht. Art. 380 OR. Die Übertragung urheberrechtlicher Befugnisse ist Wesensmerkmal des (echten) Verlagsvertrages (Erw. 1). Art. 1 Abs. 2 URG. Voraussetzungen des urheberrechtlichen Schutzes von Abhandlungen und wissenschaftlichen Beiträgen (Erw. 2b). Art. 381 Abs. 1 OR und Art. 9 Abs. 2 URG. Umfang der Nutzungsrechte des Verlegers (Erw. 3). Art. 42 URG und 50 Abs. 3 OR. Selbständige Urheberrechtsverletzung oder blosse Begünstigung einer solchen durch den Verleger, der einen Zeitschriftenbeitrag wider den Willen des Urhebers einem Dritten zur Veröffentlichung überlässt (Erw. 4)? Recht; Urheber; Urheberrecht; Zeitschrift; Vorinstanz; Veröffentlichung; Beklagten; Annabelle; Lüscher; Verlagsvertrag; Urheberrechts; Klägers; Schaden; Berufung; Urteil; Verlagsgesellschaft; Übertragung; Begünstigung; Verleger; Zustimmung; Ansicht; Abhandlung; Gehilfe; Artikels; Begünstiger; Urheberrechtsverletzung; Herausgeber; Sinne

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Schweizer, Lieber, Wohlers Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2020
Donatsch, Schweizer, Lieber, Wohlers Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2020