ZPO Art. 381 - Anwendbares Recht

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 381 ZPO vom 2024

Art. 381 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 381 Schiedsspruch Anwendbares Recht

1 Das Schiedsgericht entscheidet:

  • a. nach den Rechtsregeln, welche die Parteien gewählt haben; oder
  • b. nach Billigkeit, wenn es von den Parteien dazu ermächtigt worden ist.
  • 2 Fehlt eine solche Wahl oder eine solche Ermächtigung, so entscheidet es nach dem Recht, das ein staatliches Gericht anwenden würde.


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    Art. 381 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VD2013/159écision; énéral; était; énérale; écembre; édure; Chambre; Interdiction; Autorité; Meier/Lukic; Assistance; Guide; COPMA; érer; état; édé; Adulte; CPC-VD; énoncé; Office; éalité; ôpital; Intéressé; Morges; -après
    VD2013/241-était; écision; énéral; Assistance; énérale; Intéressé; épendance; Interdiction; écembre; Autorité; Ouest; état; Adulte; Alcool; Intéressée; Meier/Lukic; èrement; également; édical; Guide; COPMA; éter; Justice; évrier
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