Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 381 OR vom 2025

Art. 381 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 381 Übertragung des Urheberrechts und
Gewährleistung

1 Die Rechte des Urhebers werden insoweit und auf so lange dem Verleger übertragen, als es für die Ausführung des Vertrages erforderlich ist.

2 Der Verlaggeber hat dem Verleger dafür einzustehen, dass er zur Zeit des Vertragsabschlusses zu der Verlagsgabe berechtigt war, und wenn das Werk schutzfähig ist, dass er das Urheberrecht daran hatte.

3 Er hat, wenn das Werk vorher ganz oder teilweise einem Dritten in Verlag gegeben oder sonst mit seinem Wissen veröffentlicht war, dem Verleger vor dem Vertragsabschlusse hievon Kenntnis zu geben.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
101 II 102Verlagsvertrag. Urheberrecht. Art. 380 OR. Die Übertragung urheberrechtlicher Befugnisse ist Wesensmerkmal des (echten) Verlagsvertrages (Erw. 1). Art. 1 Abs. 2 URG. Voraussetzungen des urheberrechtlichen Schutzes von Abhandlungen und wissenschaftlichen Beiträgen (Erw. 2b). Art. 381 Abs. 1 OR und Art. 9 Abs. 2 URG. Umfang der Nutzungsrechte des Verlegers (Erw. 3). Art. 42 URG und 50 Abs. 3 OR. Selbständige Urheberrechtsverletzung oder blosse Begünstigung einer solchen durch den Verleger, der einen Zeitschriftenbeitrag wider den Willen des Urhebers einem Dritten zur Veröffentlichung überlässt (Erw. 4)? Recht; Urheber; Urheberrecht; Zeitschrift; Vorinstanz; Veröffentlichung; Beklagten; Annabelle; Lüscher; Verlagsvertrag; Urheberrechts; Klägers; Schaden; Berufung; Urteil; Verlagsgesellschaft; Übertragung; Begünstigung; Verleger; Zustimmung; Ansicht; Abhandlung; Gehilfe; Artikels; Begünstiger; Urheberrechtsverletzung; Herausgeber; Sinne

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Schweizer, Lieber Kommentar zur StPO2013
Donatsch, Schweizer, Lieber Kommentar zur StPO2013