Zivilgesetzbuch (ZGB)
Art. 380 ZGB vom 2024
Art. 380 D. Behandlung einer psychischen Störung
Die Behandlung einer psychischen Störung einer urteilsunfähigen Person in einer psychiatrischen Klinik richtet sich nach den Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 380 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PC180021 | Honorar | Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Entschädigung; Vorinstanz; Unentgeltliche; Verfahren; AnwGebV; Rechtsvertreter; Parteien; Honorar; Eingabe; Gericht; Zeitaufwand; Entgeltlichen; Betreuung; Unentgeltlichen; Bemühungen; Pauschal; Aufwand; Stunden; Gebühr; Obhut; Beschwerdeführers; Barauslagen; Entscheid; Anwalt; Kindes; MwSt; Bemessung |
ZH | PA170040 | Zwangsbehandlung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Winterthur vom 15. Dezember 2017 (FF170075) | Beschwerde; Beschwerdeführer; Behandlung; Klinik; Vorinstanz; Protokoll; Rungen; Gutachter; Zwangsmedikation; Rechtsvertreter; Medikation; Medikament; Urteil; Krankheit; Massnahme; Ernsthaft; Valium; Medizinisch; Zustand; Ziffer; Haldol; Beschwerdeführers; Ernsthafte; Medikamente; Einnahme; Nebenwirkung; Medizinische; Dispositiv; Angeordnet; Aufschiebende |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | RRE Nr. 2044 | Vormundschaft. Vorschlagsrecht des Betroffenen. Vorrecht der Verwandten bei der Wahl eines Vormunds. Artikel 379, 380, 381 und 388 ZGB. Die Beschwerdebefugnis der als Vormundinnen vorgeschlagenen Schwestern sowie der Mutter ist gegeben, wenn eine Verletzung von Artikel 380 oder Artikel 381 ZGB geltend gemacht wird. Das Vorschlagsrecht des Betroffenen sowie das Vorrecht der Verwandten ist auch bei einer Wiederwahl des Vormunds zu beachten. Das Mündelwohl ist für die Wahl des Vormunds entscheidend.
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AG | AGVE 2019 3 | I. Fürsorgerische Unterbringung 3 Art. 380 ZGB | |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
117 Ia 506 | Art. 88 OG, Art. 380 und Art. 381 ZGB. Zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Wahl des Vormunds sind weder der dabei übergangene Verwandte noch die Eltern des Mündels, deren Vorschlag nicht berücksichtigt worden ist, legitimiert.
| Rechtlich; Beschwerde; Staatsrechtliche; Vormunds; Interesse; Staatsrechtlichen; Verwandte; Eltern; Mündels; Vorschlag; Interessen; Urteil; Verwandten; übergangene; Legitimiert; Erhebung; Geschützten; Beeinträchtigt; Bundesgericht; Entschieden; Sprechen; Vormundschaft; Angefochten; Verfahren; SCHNYDER/MURER; Werde; Geht; Vorrecht; EGGER |
106 IV 211 | Rechtshilfe im Verwaltungsstrafverfahren (Art. 30 VStrR). Weist eine kantonale Behörde das Rechtsöffnungsgesuch einer Bundesverwaltungsbehörde für eine Bussenverfügung ab, so kann die Bundesverwaltungsbehörde dagegen nicht wegen Verweigerung der Rechtshilfepflicht im Sinne von Art. 30 Abs. 5 VStrR bei der Anklagekammer Beschwerde führen. | Recht; Rechtshilfe; Rechtsöffnung; Busse; Anklagekammer; VStrR; Bundes; Beschwerde; Verwaltung; Betreibung; Kanton; Sinne; Bussen; Behörde; Rechtsmittel; Urteil; Rechtshilfepflicht; Verweigerung; Entscheid; Kantone; Bussenverfügung; Generaldirektion; Bescheid; Vollstreckung; Bundesgericht; Einzelrichter; Verfahren; Obergericht; Kantons |