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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 380 ZGB vom 2024

Art. 380 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 380 D. Behandlung einer psychischen Störung

Die Behandlung einer psychischen Störung einer urteilsunfähigen Person in einer psychiatrischen Klinik richtet sich nach den Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 380 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPC180021HonorarBeschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Entschädigung; Vorinstanz; Unentgeltliche; Verfahren; AnwGebV; Rechtsvertreter; Parteien; Honorar; Eingabe; Gericht; Zeitaufwand; Entgeltlichen; Betreuung; Unentgeltlichen; Bemühungen; Pauschal; Aufwand; Stunden; Gebühr; Obhut; Beschwerdeführers; Barauslagen; Entscheid; Anwalt; Kindes; MwSt; Bemessung
ZHPA170040Zwangsbehandlung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Winterthur vom 15. Dezember 2017 (FF170075)Beschwerde; Beschwerdeführer; Behandlung; Klinik; Vorinstanz; Protokoll; Rungen; Gutachter; Zwangsmedikation; Rechtsvertreter; Medikation; Medikament; Urteil; Krankheit; Massnahme; Ernsthaft; Valium; Medizinisch; Zustand; Ziffer; Haldol; Beschwerdeführers; Ernsthafte; Medikamente; Einnahme; Nebenwirkung; Medizinische; Dispositiv; Angeordnet; Aufschiebende
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LURRE Nr. 2044Vormundschaft. Vorschlagsrecht des Betroffenen. Vorrecht der Verwandten bei der Wahl eines Vormunds. Artikel 379, 380, 381 und 388 ZGB. Die Beschwerdebefugnis der als Vormundinnen vorgeschlagenen Schwestern sowie der Mutter ist gegeben, wenn eine Verletzung von Artikel 380 oder Artikel 381 ZGB geltend gemacht wird. Das Vorschlagsrecht des Betroffenen sowie das Vorrecht der Verwandten ist auch bei einer Wiederwahl des Vormunds zu beachten. Das Mündelwohl ist für die Wahl des Vormunds entscheidend.

AGAGVE 2019 3I. Fürsorgerische Unterbringung 3 Art. 380 ZGB
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 Ia 506Art. 88 OG, Art. 380 und Art. 381 ZGB. Zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Wahl des Vormunds sind weder der dabei übergangene Verwandte noch die Eltern des Mündels, deren Vorschlag nicht berücksichtigt worden ist, legitimiert.
Rechtlich; Beschwerde; Staatsrechtliche; Vormunds; Interesse; Staatsrechtlichen; Verwandte; Eltern; Mündels; Vorschlag; Interessen; Urteil; Verwandten; übergangene; Legitimiert; Erhebung; Geschützten; Beeinträchtigt; Bundesgericht; Entschieden; Sprechen; Vormundschaft; Angefochten; Verfahren; SCHNYDER/MURER; Werde; Geht; Vorrecht; EGGER
106 IV 211Rechtshilfe im Verwaltungsstrafverfahren (Art. 30 VStrR). Weist eine kantonale Behörde das Rechtsöffnungsgesuch einer Bundesverwaltungsbehörde für eine Bussenverfügung ab, so kann die Bundesverwaltungsbehörde dagegen nicht wegen Verweigerung der Rechtshilfepflicht im Sinne von Art. 30 Abs. 5 VStrR bei der Anklagekammer Beschwerde führen. Recht; Rechtshilfe; Rechtsöffnung; Busse; Anklagekammer; VStrR; Bundes; Beschwerde; Verwaltung; Betreibung; Kanton; Sinne; Bussen; Behörde; Rechtsmittel; Urteil; Rechtshilfepflicht; Verweigerung; Entscheid; Kantone; Bussenverfügung; Generaldirektion; Bescheid; Vollstreckung; Bundesgericht; Einzelrichter; Verfahren; Obergericht; Kantons
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