CPC Art. 38 - Accidents de véhicules à moteur et de bicyclettes

Einleitung zur Rechtsnorm CPC:



Art. 38 CPC de 2025

Art. 38 Code de procédure civile (CPC) drucken

Art. 38 Accidents de véhicules à moteur et de bicyclettes

1 Le tribunal du domicile ou du siège du défendeur ou celui du lieu de l’accident est compétent pour statuer sur les actions découlant d’accidents de véhicules à moteur ou de bicyclettes.

2 En plus des tribunaux mentionnés à l’al. 1, le tribunal du siège d’une succursale du défendeur est compétent pour statuer sur les actions intentées contre le bureau national d’assurance (art. 74 de la loi du 19 déc. 1958 sur la circulation routière, LCR (1) ) ou le fonds national de garantie (art. 76 LCR).

(1) RS 741.01

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Art. 38 Code de procédure civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB180037ForderungBeklagte; Beklagten; Berufung; Unfall; Recht; Unfälle; Vorinstanz; Verfahren; Entscheid; Klägers; Streitgenossen; Klage; Streitgenossenschaft; Parteien; Gericht; Gesundheitsschaden; Haftung; Bundesgericht; Winterthur; Unfallereignis; Urteil; Berufungskläger; Begründung; Sinne; Bezirksgericht; Beschluss
ZHHG170078Forderung (Genugtuung)Eisenbahn; Haftung; Schaden; Entlastung; Person; Unfall; Beklagte; Beklagten; Haftpflicht; Urteil; Botschaft; Recht; Sachverhalt; Hautabtragung; Durchmesser; Güter; Inhaber; Entlastungsgr; Schadenersatz; Parteien; Güterverkehr; Eisenbahnunternehmen; Risiko; Betrieb; Genugtuung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 586 (4A_166/2021)
Regeste
Art. 380 ZPO , Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK , Art. 190 Abs. 2 lit. b und d IPRG ; internationale Schiedsgerichtsbarkeit, unentgeltliche Rechtspflege, Rechtsweggarantie. Der Ausschluss der staatlich gewährten unentgeltlichen Rechtspflege im Schiedsverfahren hindert die Parteien bzw. die betroffene Schiedsinstitution nicht daran, andere Lösungen vorzusehen, um ein Schiedsverfahren trotz Mittellosigkeit einer Partei zu ermöglichen (E. 4.4.1). Der Beschwerdeführer, dem im Verfahren vor dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) Prozesskostenhilfe gewährt wurde, hat mit dem von ihm ausgewählten Pro bono -Anwalt das Schiedsverfahren vor dem TAS durchschritten, womit er Zugang zum vereinbarten Schiedsgericht hatte. Es bestand demnach kein Anlass, ihm trotz abgeschlossener Schiedsvereinbarung zur Wahrung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK den Weg an ein staatliches Gericht zu ermöglichen (E. 4.4.2).
Recht; Berufung; Schiedsverfahren; Verfahren; Schiedsgericht; Prozesskostenhilfe; Berufungskläger; Urteil; Rechtsvertreter; Legal; Verfahrens; Rechtspflege; Parteien; Schiedsvereinbarung; Gericht; Anti-Doping; Rechtsvertreters; Gleichbehandlung; Gehör; Entscheid; Experten; Sport; Radrennfahrer; Entschädigung; -Rechtsvertreter; Anspruch
147 III 379 (4A_332/2020)
Regeste
Art. 190 Abs. 2 lit. a, d und e IPRG; Ausscheiden eines Schiedsrichters, Frage der Wiederholung von Prozesshandlungen. Die Rüge, das neu besetzte Schiedsgericht hätte aufgrund der Befangenheit des ausgeschiedenen Schiedsrichters bestimmte Prozesshandlungen wiederholen müssen, wird nicht von Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG erfasst (E. 2). Die Frage der Wiederholung von Verfahrensschritten ist vielmehr unter dem Blickwinkel des Gehörsanspruchs (E. 3) und des verfahrensrechtlichen Ordre public (E. 4) zu prüfen.
Schiedsgericht; Verfahren; Schiedsrichter; Verfahrens; Wiederholung; Parteien; Beschwerdeführerinnen; Schiedsgerichts; Schiedsrichters; Swiss; Entscheid; Recht; Rules; Zeugen; Urteil; Gehör; Verhandlung; Gericht; Ordre; Beklagten; Arbitration; Prozesshandlung; Verfahrensschritte; Prozesshandlungen; Verfahrensschritten; International; Mitglied; Schiedsspruch; Regel

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2010
- Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen1999