TStG Art. 38 -

Einleitung zur Rechtsnorm TStG:



Das schweizerische Tabaksteuergesetz regelt die Besteuerung von Tabakprodukten wie Zigaretten und Zigarren, um den Konsum zu regulieren und Einnahmen für den Staat zu generieren. Es enthält auch Vorschriften zur Kennzeichnung, Verpackung und Bekämpfung von Schmuggel. Das Gesetz wird vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit überwacht und Verstösse können zu Geldstrafen führen.

Art. 38 TStG vom 2025

Art. 38 Tabaksteuergesetz (TStG) drucken

Art. 38 Versuch (1)

Der Versuch einer Steuerwiderhandlung ist strafbar.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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