EMRK Art. 38 - Prüfung der Rechtssache

Einleitung zur Rechtsnorm EMRK:



Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der grundlegende Menschenrechte und Freiheiten schützt. Sie wurde 1950 verabschiedet und legt die Verpflichtungen der Vertragsstaaten fest, diese Rechte zu respektieren, zu schützen und zu gewährleisten. Bürgerinnen und Bürger können sich bei Verletzungen ihrer Rechte an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden, um Gerechtigkeit zu erlangen. Die EMRK beeinflusst die Rechtsprechung und Gesetzgebung in den Mitgliedstaaten des Europarats, darunter auch die Schweiz.

Art. 38 EMRK vom 2022

Art. 38 Menschenrechtskonvention (EMRK) drucken

Art. 38 (1) Prüfung der Rechtssache

Der Gerichtshof prüft die Rechtssache mit den Vertretern der Parteien und nimmt, falls erforderlich, Ermittlungen vor; die betreffenden Hohen Vertragsparteien haben alle zur wirksamen Durchführung der Ermittlungen erforderlichen Erleichterungen zu gewähren.

(1) Fassung gemäss Art. 14 des Prot. Nr. 14 vom 13. Mai 2004, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2005 und in Kraft seit 1. Juni 2010 (AS 2009 3067 3065, 2010 1241; BBl 2005 2119).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2015/47Internationale AmtshilfeAmtshilfe; Vorinstanz; Konto; Recht; Informationen; Urteil; Akten; FINMA; Bundesverwaltungsgericht; Vertraulichkeit; Amtshilfegesuch; Company; Behörde; Zusicherung; Unterlagen; Vertraulichkeits; Spezialität; Rechtsprechung; Vermögens; Verfügung; Einsicht; Verhältnis; IOSCO; Vertrauen; Verhältnismässigkeit; Spezialitäts