DSG Art. 38 - Angebot von Unterlagen an das Bundesarchiv

Einleitung zur Rechtsnorm DSG:



Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) in der Schweiz regelt den Schutz personenbezogener Daten, um die Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte von Einzelpersonen zu gewährleisten. Es legt Grundsätze für die Verarbeitung von Daten fest, regelt die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten und gewährt Personen Rechte wie Auskunft, Berichtigung und Löschung ihrer Daten. Das DSG gilt für öffentliche und private Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten, und sieht Sanktionen für Verstösse gegen die Datenschutzbestimmungen vor.

Art. 38 DSG vom 2023

Art. 38 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) drucken

Art. 38 Angebot von Unterlagen an das Bundesarchiv

1 In Übereinstimmung mit dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998 (1) bieten die Bundesorgane dem Bundesarchiv alle Personendaten an, die sie nicht mehr ständig benötigen.

2 Sie vernichten die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Personendaten, es sei denn:

  • a. diese werden anonymisiert;
  • b. diese müssen zu Beweis- oder Sicherheitszwecken oder zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person aufbewahrt werden.
  • (1) SR 152.1

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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