Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) Art. 38
Zusammenfassung der Rechtsnorm BV:
Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.
Art. 38 BV vom 2024
Art. 38 Erwerb und Verlust der Bürgerrechte
1 Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.
2 Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung.
3 Er erleichtert die Einbürgerung von:a. Personen der dritten Ausländergeneration;b. staatenlosen Kindern. (1)
(1) Angenommen in der [Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017], in Kraft seit 12. Febr. 2017 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 13. April 2017 – [AS 2017 2643]; [BBl 2015 769], [1327]; [2017 3387]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.