Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 379

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 379 ZGB vom 2024

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Art. 379 C. Dringliche Fälle

In dringlichen Fällen ergreift die Ärztin oder der Arzt medizinische Massnahmen nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person.


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Art. 379 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPA170032ZwangsmedikationBehandlung; Vorinstanz; Störung; Person; Recht; Eingabe; Entscheid; Obergericht; Unterbringung; Schaffhausen; Behandlungsplan; Zustimmung; Klinik; Verfügung; Fax-Eingabe; Massnahme; Verfahren; Zwangsbehandlung; Schwangerschaft; Zuständigkeit; Gericht; Erwachsenenschutz; Kantons; Klinikleitung; Anordnung
ZHNQ120044Schluss-Rechenschaftsbericht / Aufsichtsbeschwerde Berufung; Berufungsklägerin; Recht; Vormundschaft; Vormundschaftsbehörde; Rechtsanwalt; Stadt; Schlussbericht; Bezirksrat; Rechenschaftsbericht; Beschluss; Vormundin; Genehmigung; Aufsichtsbeschwerde; Pflege; Entscheid; Schlussrechnung; Rechtsmittel; Forderung; Eingabe; Rechtsvertreter; Beleg; Chevrolet; Impala; Frist; Amtsvormundin
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGV-2006/83Entscheid Art. 369 ZGB: Entmündigung wegen Geistesschwäche im medizinischen und juristischen Sinne (Verwaltungsrekurskommission, 11. Dezember 2006, Vormundschaft; Eltern; Kläger; Klägers; Störung; Drmed; Gutachten; Geistesschwäche; Fürsorge; Vormundschaftsbehörde; Familie; Vorinstanz; Angelegenheiten; Beistand; Problem; Entmündigung; Person; Probleme; Errichtung; Rente; Massnahme; Schutz; Klage; Verhandlung
LURRE Nr. 2044Vormundschaft. Vorschlagsrecht des Betroffenen. Vorrecht der Verwandten bei der Wahl eines Vormunds. Artikel 379, 380, 381 und 388 ZGB. Die Beschwerdebefugnis der als Vormundinnen vorgeschlagenen Schwestern sowie der Mutter ist gegeben, wenn eine Verletzung von Artikel 380 oder Artikel 381 ZGB geltend gemacht wird. Das Vorschlagsrecht des Betroffenen sowie das Vorrecht der Verwandten ist auch bei einer Wiederwahl des Vormunds zu beachten. Das Mündelwohl ist für die Wahl des Vormunds entscheidend.

Vormunds; Bevormundete; Schwester; Bevormundeten; Vormundschaft; Schwestern; Person; Mutter; Amtsvorm; Verwandte; Mündel; Entscheid; Verwandten; Sinne; Gemeinderat; Vormundinnen; Vormundes; Interesse; Vormundschaftsbehörde; Hilfe; Verhältnis; Alkohol; Bruder; Akten; Behörde
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 III 198 (5A_594/2008)Haftung der vormundschaftlichen Organe (Art. 426 ff. ZGB). Die Haftungsansprüche, die der Alleinerbe eines verstorbenen Verbeiständeten wegen ungenügender Beaufsichtigung des Beistands gegen die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde geltend macht, beurteilen sich nach den Art. 426 ff. ZGB, wobei die für die Geschäftsherrenhaftung (Art. 55 OR) geltenden Sorgfaltsgrundsätze heranzuziehen sind (E. 2.2 und 2.3). Frist für die Erstellung des Inventars bei Übernahme der Beistandschaft (Art. 398 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 367 Abs. 3 ZGB; E. 6.1). Eine Vormundschaftsbehörde, die den Beistand erst mehr als drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Anordnung der Beistandschaft schriftlich auf das Fehlen des Eröffnungsinventars aufmerksam macht, verletzt die sie treffenden Sorgfaltspflichten in krasser Weise (E. 6.2). Adäquater Kausalzusammenhang zwischen der fehlerhaften Beaufsichtigung des Beistands und dem darin bestehenden Schaden, dass der Beistand den Erlös aus dem von ihm vollzogenen Verkauf einer Liegenschaft des Verbeiständeten, dem die Vormundschaftsbehörde noch vor Erstellung des Eröffnungsinventars zugestimmt hatte, teilweise zu eigenem Nutzen verbraucht hat (E. 8). Beistand; Beiständin; Beschwerdegegner; Vormundschaft; Vormundschaftsbehörde; Verbeiständete; Eröffnungsinventar; Verbeiständeten; Beistands; Haftung; Obergericht; Beistandschaft; Verbindung; Schaden; Verkauf; Mitglied; Mitglieder; Recht; Beaufsichtigung; Frist; Eröffnungsinventars; Klage; Person; Inventar; Erstellung; Sinne; Bezirksgericht; Kommentar
113 II 386Art. 4 BV; Art. 386 Abs. 2 ZGB; vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit. Ersucht der Betroffene um die Wiedereinsetzung in die Handlungsfähigkeit, die ihm nach Massgabe von Art. 386 Abs. 2 ZGB entzogen worden ist, so kann die vorläufige Massnahme nur aufrechterhalten bleiben, sofern die Voraussetzungen hiefür auch im Zeitpunkt erfüllt sind, wo deren Aufhebung verlangt wird. Auch ein hängiges Entmündigungsverfahren rechtfertigt es nicht, die vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit aufrechtzuerhalten, wenn nicht dringende vormundschaftliche Geschäfte zu besorgen sind. Handlungsfähigkeit; Entmündigung; Massnahme; Vormundschaft; Vormundschaftsbehörde; Direktion; Justiz; Kantons; Entziehung; Zeitpunkt; Klinik; Voraussetzungen; Geschäfte; Aufhebung; Psychiatrische; Massnahmen; SCHNYDER/MURER; Entscheid; Gutachten; Behörde; Recht; Familie; Wiedereinsetzung; Massgabe