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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 379 StPO vom 2024

Art. 379 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 379 9. Titel: Rechtsmittel1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Anwendbare Vorschriften

Das Rechtsmittelverfahren richtet sich sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 379 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB230113gewerbsmässiger Betrug etc. und WiderrufBeschuldigte; Anklage; Recht; Beschuldigten; Berufung; Verfahren; Anklageschrift; Verfahren; Urteil; Rechtsanwalt; Staatsanwalt; Verfahrens; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Gericht; Verteidigung; Vorinstanz; Berufungsverfahren; Akten; Rückweisung; Sachverhalt; Über; Hauptverhandlung; Übersetzung; Urteils; Prozess; Rechtsmittel; Verteidiger; Hinweis; ührt
ZHSB220378Mehrfache, teilweise versuchte Vergewaltigung etc.Privatklägerin; Beschuldigte; Beschuldigten; Aussage; Aussagen; Berufung; Vergewaltigung; Vorinstanz; Sinne; Gericht; Anklage; Staat; Sachverhalt; Vergewaltigungen; Staatsanwalt; Schändung; Entscheid; Vorwürfe; Urteil; Staatsanwaltschaft; Vertreterin; Schilderung; Schilderungen; Belästigungen; Verteidigung; Hinweis; Entschädigung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2023.16-Beschuldigte; Urteil; Anhänger; Fahrzeug; Beschuldigten; Verfahren; Vorinstanz; Verfahrens; Sachverhalt; Person; Personenwagen; Berufung; Akten; Urteils; Fahrzeugs; Sachverhalts; Zurrgurte; Recht; Solothurn; Nationalstrasse; Staatsanwaltschaft; Kanton; Ladung; Gericht; Übertretung; Obergericht; Kontrollschild; Führens
SOSTBER.2023.22-Beschuldigte; Urteil; Beschuldigten; Staat; Apos; Recht; Staatsanwalt; Geldstrafe; Täter; Staatsanwaltschaft; Freiheit; Freiheitsstrafe; Beruf; Delikt; Berufung; Kontrollschild; Kontrollschilder; Solothurn; Urteils; Delikte; Führerausweis; Probezeit; Kontrollschildern; Haftpflicht; Haftpflichtversicherung; Motorfahrzeug; Gericht; Vollzug; Marke
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 518 (1B_244/2020)
Regeste
Art. 14 Abs. 1 des Vertrags vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 29a und Art. 32 Abs. 2 und Abs. 3 BV ; Art. 63 Abs. 2 lit. a IRSG ; Art. 87 Abs. 2, Art. 88 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Art. 386 Abs. 1 StPO . Wahl eines schweizerischen Zustelldomizils bei der Staatsanwaltschaft mittels Polizeiformular durch einen in Brasilien wohnhaften Beschuldigten. Verfassungs- und völkerrechtliche Grenzen einer entsprechenden "Zustellfiktion" für Straferkenntnisse, darunter Strafbefehle. Im vorliegenden Fall war keine die Einsprachefrist auslösende Eröffnung des Strafbefehls durch direkte postalische Zustellung ins Ausland oder mittels "Zustellfiktion" zulässig; der Strafbefehl ist hier auf dem Rechtshilfeweg zu eröffnen (E. 3).
Befehl; Staat; Staatsanwaltschaft; Zustellung; Recht; Schweiz; Beschuldigte; Einsprache; Person; Recht; Befehls; Formular; Beschuldigten; Schweizer; Erkenntnisse; Einsprachefrist; Eröffnung; Wohnsitz; Urteil; Brasilien; Rechtshilfe; Ausland; Entscheid; Zustellungsdomizil; Sache; Sachen; Befehle; ändische
143 IV 475 (1B_266/2017)Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 394 lit. b StPO; Nichteintreten auf eine StPO-Beschwerde gegen einen Aktenentfernungsentscheid der Staatsanwaltschaft. Es hält nicht vor Bundesrecht stand, wenn eine letzte kantonale Instanz auf eine StPO-Beschwerde gegen die (Nicht-)Entfernung (angeblich) unverwertbarer Beweismittel durch die Staatsanwaltschaft nicht eintritt, weil es an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil bzw. an einem rechtlich geschützten Interesse fehle (E. 2). Staatsanwaltschaft; Recht; Bundes; Beweismittel; Akten; StPO-Beschwerde; Beweise; Interesse; Entscheid; Bundesgericht; Prozess; Entfernung; Verwertbarkeit; Prozessordnung; Verfahren; Urteil; Beschwerdeinstanz; Observation; Sachgericht; Rechtsnachteil; Unterlagen; Verfügung; Schweiz

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BE.2023.21Auslieferung; Recht; Verfahren; Verfahren; Entscheid; Auslieferungshaft; Schweiz; Bundesstrafgerichts; Rechtshilfe; Flucht; Bundesgericht; Haftbefehl; Staat; Fluchtgefahr; Frankreich; Rechtsprechung; Behörde; Verfahrens; Auslieferungshaftbefehl; Bundesgerichts; Gericht; Person; Beschwerdekammer; Europäische; Urteil
BH.2024.9Auslieferung; Bundes; Recht; Auslieferungshaft; Entscheid; Verfahren; Ersuchen; Bundesstrafgerichts; Auslieferungshaftbefehl; Behörde; Fluchtgefahr; Schweiz; Rechtshilfe; Staat; Bundesgericht; Haftbefehl; Beschwerdekammer; Verhaftung; Kaution; Apos;; Verfolgte; Urteil; Bundesgerichts; District; Datum; öglich

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizer, Hug Kommentar zur Schweizerischen StPO, Zürich2014
Schweizer Kommentar zur Schweizerischen StPO2014