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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 379 StPO vom 2024

Art. 379 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 379 9. Titel: Rechtsmittel1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Anwendbare Vorschriften

Das Rechtsmittelverfahren richtet sich sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 379 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB230113gewerbsmässiger Betrug etc. und WiderrufBeschuldigte; Anklage; Digten; Recht; Beschuldigten; Berufung; Verfahren; Anklageschrift; Schaft; Verfahren; Urteil; Rechtsanwalt; Staatsanwalt; Verfahrens; Gericht; Lichen; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Verteidigung; Vorinstanz; Berufungsverfahren; MwSt; Akten; Rückweisung; Sachverhalt; Partei; Inkl; Über; Hauptverhandlung
ZHSB220378Mehrfache, teilweise versuchte Vergewaltigung etc.Gerin; Privatklägerin; Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Aussage; Aussagen; Lichen; Berufung; Vergewaltigung; Vorinstanz; Klagt; Klagte; Behauptet; Sinne; Behauptete; Gericht; Anklage; Staat; Behaupteten; Sachverhalt; Vergewaltigungen; Staatsanwalt; Schändung; Entscheid; Vorwürfe; Sexuell; Urteil; Staatsanwaltschaft
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2019.45 (AG.2021.562)mehrfaches Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des BetmG und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des BetmG sowie mehrfacher rechtswidriger Aufenthalt
BSSB.2020.96 (AG.2021.371)gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 518 (1B_244/2020)
Regeste
Art. 14 Abs. 1 des Vertrags vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 29a und Art. 32 Abs. 2 und Abs. 3 BV ; Art. 63 Abs. 2 lit. a IRSG ; Art. 87 Abs. 2, Art. 88 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Art. 386 Abs. 1 StPO . Wahl eines schweizerischen Zustelldomizils bei der Staatsanwaltschaft mittels Polizeiformular durch einen in Brasilien wohnhaften Beschuldigten. Verfassungs- und völkerrechtliche Grenzen einer entsprechenden "Zustellfiktion" für Straferkenntnisse, darunter Strafbefehle. Im vorliegenden Fall war keine die Einsprachefrist auslösende Eröffnung des Strafbefehls durch direkte postalische Zustellung ins Ausland oder mittels "Zustellfiktion" zulässig; der Strafbefehl ist hier auf dem Rechtshilfeweg zu eröffnen (E. 3).
Befehl; Staat; Staatsanwaltschaft; Zustellung; Recht; Schweiz; Beschuldigte; Einsprache; Person; Befehls; Formular; Schweizer; Beschuldigten; Erkenntnisse; Einsprachefrist; Eröffnung; Wohnsitz; Beschuldigte; Urteil; Brasilien; Rechtshilfe; Ausland; Entscheid; Gültige; Zustellungsdomizil; Postalisch; Sachen; Postalische; Ausländische; Gericht
143 IV 475 (1B_266/2017)Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 394 lit. b StPO; Nichteintreten auf eine StPO-Beschwerde gegen einen Aktenentfernungsentscheid der Staatsanwaltschaft. Es hält nicht vor Bundesrecht stand, wenn eine letzte kantonale Instanz auf eine StPO-Beschwerde gegen die (Nicht-)Entfernung (angeblich) unverwertbarer Beweismittel durch die Staatsanwaltschaft nicht eintritt, weil es an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil bzw. an einem rechtlich geschützten Interesse fehle (E. 2). Beschwerde; Recht; Staatsanwaltschaft; Recht; Prozess; Bundes; Beweismittel; Akten; StPO-Beschwerde; Gutzumachenden; Beweise; Interesse; Verwertbar; Rechtlich; Entscheid; Bundesgericht; Entfernung; Geschützte; Verwertbarkeit; Erhoben; Verfahren; Prozessordnung; Unverwertbar; Urteil; Beschwerdeinstanz; Setze; Werden; Unverwertbare; Geschützten; Observation

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2022.115Beschwerde; Auslieferung; Recht; Beschwerdef?hrer; Auslieferungshaft; Rechtshilfe; Beschwerdekammer; Auslieferungshaftbefehl; Entscheid; Internationale; Schengen; Rechtspflege; Unentgeltliche; Abkommen; Bundesstrafgerichts; EAUe; ?bereinkommen; Banga; Verfahren; Zwischenentscheid; Boris; Rechtsanwalt; CELEX-Nr; Tatort; Partei; Verzug; Erweist; Aussichtslos; Verfolgte; IVm
RR.2022.188, RP.2022.45Beschwerde; Auslieferung; Recht; Beschwerdef?hrer; Bundes; Auslieferungshaft; Verfahren; Entscheid; Fluchtgefahr; Haftentlassung; Italien; Schweiz; Italienische; Recht; Verfahren; Auslieferungshaftbefehl; Beschwerdekammer; Kaution; Verfahrens; Verfolgte; Beschwerdef?hrers; Staat; Rechtsprechung; Auslieferungsentscheid; Bundesstrafgerichts; Beschwerdeverfahren; Unentgeltliche; Italienischen; Justiz

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
HUG, SCHEIDEGGER Kommentar zur Schweizerischen StPO2014
HUG, SCHEIDEGGER Kommentar zur Schweizerischen StPO, Zürich2014
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