StGB Art. 377 -

Einleitung zur Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 377 StGB vom 2025

Art. 377 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 377 Anstalten und
Einrichtungen. Pflicht der Kantone zur Errichtung und zum Betrieb

1 Die Kantone errichten und betreiben Anstalten und Anstaltsabteilungen für Gefangene im offenen und geschlossenen Vollzug sowie für Gefangene in Halbgefangenschaft und im Arbeitsexternat.

2 Sie können ferner Abteilungen für besondere Gefangenengruppen führen, insbesondere für:

  • a. Frauen;
  • b. Gefangene bestimmter Altersgruppen;
  • c. Gefangene mit sehr langen oder sehr kurzen Strafen;
  • d. Gefangene, die intensiv betreut oder behandelt werden müssen oder eine Aus- oder Weiterbildung erhalten.
  • 3 Sie errichten und betreiben die in diesem Gesetz für den Massnahmenvollzug vorgesehenen Einrichtungen.

    4 Sie sorgen dafür, dass die Reglemente und der Betrieb der Anstalten und Einrichtungen diesem Gesetz entsprechen.

    5 Sie fördern die Aus- und Weiterbildung des Personals.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    103 Ia 414Art. 4 BV; Zahlung von Auslagen aus dem Verdienstanteil. Die Verfügung, während des Freiheitsentzuges aus dem Sperrkonto eines Gefangenen eine Auslage zu bezahlen, bedarf gemäss Art. 377 Abs. 2 StGB einer entsprechenden Vorschrift in der Anstaltsverordnung.
    Verdienstanteil; Verordnung; Sperrkonto; Vorschrift; Gefangene; Auslage; Ausgabe; Auslagen; Verfügung; Gefangenen; Freiheit; Entlassung; Ausgaben; Verdienstanteils; Brille; Verwendung; Vorinstanz; Urteil; Kantons; Freiheitsentzuges; Anstaltsverordnung; Erwägungen; Vollzug; Bundesrecht; Über; Arbeit; Anstalt; Ausbildung
    102 Ib 254Art. 376 und 377 StGB. Verdienstanteil. Auslagen, die ein Häftling durch Disziplinarvergehen verschuldet, dürfen in beschränktem Umfange aus seinem Verdienstanteil gedeckt werden. Verdienstanteil; Häftling; Anstalt; Regensdorf; Peculium; Auslagen; Anstalt; Guthaben; Arbeit; Justizdirektion; Kantons; Verdienstanteils; Urteil; Disziplinarvergehen; Urlaub; Direktion; Hinweis; Betrag; Bundesgericht; Deckung; Entlassung; Zwecken; Anstaltsreglement; Arbeitsleistung; Häftlings; Gefangene; Führung