Zivilgesetzbuch (ZGB)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 376 ZGB vom 2024

Art. 376 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 376 C. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde

1 Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt.

2 Sind die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so entzieht die Erwachsenenschutzbehörde dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner auf Antrag einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen die Vertretungsbefugnisse teilweise oder ganz oder errichtet eine Beistandschaft.


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Art. 376 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ220025SistierungBeschluss; Entscheid; Verfahren; Vorinstanz; Recht; Urteil; Bezirksrat; Sistierung; Eingabe; Dispositiv-Ziffer; Beschwerdeverfahren; Verhandlung; Entscheide; Beschwerdeführers; Verfahrens; Horgen; Vertretung; Bundesgericht; Rechtsmittel; Obergericht; Kindes; Kammer; Antrag; Frist; Erwachsenenschutzbehörde; Vertretungsrecht; Anträge
ZHPQ220024BeistandschaftBeschwerde; Vertretung; Recht; Verfahren; Beschluss; Urteil; Bezirksrat; Entscheid; Beschwerdeführers; Vermögens; Vermögensverwaltung; Erbteilung; Vorinstanz; Beistand; Kammer; Erbteilungsverfahren; Verfahrens; Beistandschaft; Horgen; Erwachsenenschutzbehörde; Zustimmung; Rechtsanwalt; Ehefrau; Interesse; Interessen; Beiständin; Massnahme; Dispositiv-Ziffer; Antrag
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2012/122EntscheidEntscheid Versicherungsgericht, 11.04.2014 Wohnsitz; Pflege; IV-act; Geburt; Geburtsgebrechen; Recht; Schweiz; Anspruch; Behandlung; Massnahme; Massnahmen; Abklärung; Verfügung; Versicherungsgericht; Urteil; Verordnung; Eingliederung; Abklärungen; Pflegeeltern; Person; Lebens; IV-Stelle; Voraussetzung; Eltern; Voraussetzungen; Wohnsitzes
SGV-2010/32Entscheid Art. 369, 370 und 394 ZGB. Die Abgrenzung zwischen Geisteskrankheit und Geistesschwäche im Sinne von Art. 369 ZGB und den Charakterschwächen (Mangel an Verstand oder Wille) gemäss Art. 370 ZGB, mit denen Verschwendung, Trunksucht, Misswirtschaft oder lasterhafter Lebenswandel einhergehen, bereitet oft Schwierigkeiten. Lediglich gestützt auf Art. 369 ZGB ist zu entmündigen, wenn Geistesschwäche oder Geisteskrankheit neben einem Entmündigungsgrund nach Art. 370 ZGB gegeben sind. Nur wenn der Mangel an Verstand oder Wille aus der Sicht des besonnenen Laien noch nicht als Geisteskrankheit oder Geistesschwäche empfunden werden, fällt die Anwendung des Entmündigungsgrundes nach Art. 370 ZGB in Betracht. Auch bei ausgewiesener Trunksucht und andauerndem Bedürfnis nach Beistand und Fürsorge ist eine Entmündigung nach Art. 370 ZGB nicht verhältnismässig, wenn die Weiterführung der bestehenden Beistandschaft auf eigenes Begehren dem Schutzbedürfnis der betroffenen Person im Zeitpunkt der Urteilsfällung gerecht wird (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 25. Oktober 2010, V-2010/32). Alkohol; Entmündigung; Vormundschaft; Beistand; Vormundschaftsbehörde; Betreuung; Vorinstanz; Alkoholkonsum; Gutachten; Geisteskrankheit; Person; Geistesschwäche; Zustand; Massnahme; Wohnung; Rebstein; Pirminsberg; Beistands; Kontakt; Beistandschaft; Schutz; Behandlung; Klage
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 III 415Begründung eines neuen Wohnsitzes nach Errichtung einer Beistandschaft; örtliche Zuständigkeit für die Entmündigung des Verbeiständeten. Begründet eine Person einen neuen Wohnsitz, nachdem über sie eine Beistandschaft errichtet worden ist, so kann sie, vom Fall des Art. 376 Abs. 2 ZGB abgesehen, ausschliesslich am neuen Wohnsitz entmündigt werden (Art. 376 Abs. 1 ZGB). Die Vormundschaftsbehörde am früheren Wohnsitz ist auch dann nicht für die Entmündigung zuständig, wenn sie die Beistandschaft entgegen der analog anwendbaren Vorschrift des Art. 377 Abs. 2 ZGB nicht an die Behörde des neuen Wohnsitzes weiter gegeben, sondern selbst weiter geführt hat (E. 2 und 3). Wohnsitz; Vormundschaft; Beistandschaft; Berufung; Vormundschaftsbehörde; Entmündigung; Obergericht; Berufungskläger; Entscheid; Gemeinde; Behörde; Massnahme; SCHNYDER/; MURER; Zuständigkeit; SCHNYDER/MURER; Wohnsitzes; Gemeinderat; Berufungsklägers; Entmündigungsverfahren; Kantons; Errichtung; Übergabe; Person; Obergerichts; ünglichen
123 III 183Art. 187 Abs. 3 und 6 SIA-Norm 118 (Ausgabe 1977/1991); Vergütungsanspruch des Unternehmers bei teilweisem Untergang des Werkes infolge höherer Gewalt. Art. 187 Abs. 3 SIA-Norm 118 begründet für den Fall, dass das Werk infolge höherer Gewalt ganz oder teilweise untergeht, es aber in Weiterführung des Vertrags wieder vertragsgemäss erstellt wird, grundsätzlich einen Anspruch des Unternehmers auf eine über den vereinbarten Werklohn hinausgehende Mehrvergütung. Begriff des teilweisen Untergangs (E. 3c). Der Unternehmer hat das Vorliegen von Billigkeitsgründen im Sinne von Art. 187 Abs. 3 SIA-Norm 118 zu behaupten und zu beweisen (E. 3d). Substanzierung des Wertes der vom teilweisen Untergang betroffenen Leistungen des Unternehmers (E. 3e).
SIA-Norm; Untergang; Vergütung; Unternehmer; Leistungen; Werkes; Billigkeit; GAUCH; Werkvertrag; Vertrag; Bezirksgericht; Obergericht; Vergütungs; Anspruch; Urteil; Berufung; Vergütungsanspruch; Unternehmers; Gewalt; Vertrags; Kommentar; Aufwand; Dachfolie; Sturm; Werklohn; Substanzierung; Besteller

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I2006
-Berner Kommentar Band II.3.11984