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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 376 StPO vom 2024

Art. 376 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 376 3. Abschnitt: Selbstständiges Einziehungsverfahren Voraussetzungen

Ein selbstständiges Einziehungsverfahren wird durchgeführt, wenn ausserhalb eines Strafverfahrens über die Einziehung von Gegenständen oder Vermögenswerten zu entscheiden ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 376 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210619Mord etc.Beschuldigte; †Beschuldigte; Beschuldigten; Richt; †Beschuldigten; Verfahren; Recht; Privatkläger; Verfahrens; Willen; Willensvollstrecker; Gericht; Entschädigung; Genugtuung; Berufung; Erben; Verfahren; Staat; Verteidigung; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Urteil; Person; Gerichtskasse; Vorinstanz; Verhalten; Recht
ZHUH150122Einziehung von Vermögenswerten / Ersatzforderung Staat; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Einziehung; Ersatz; Vermögens; Ersatzforderung; Privatklägerin; Vermögenswert; Untersuchung; Vermögenswerte; Privatklägerinnen; Untersuchungsakten; Einstellung; Recht; Trags; Verfahren; Verfahren; Höhe; Tragsverfügung; Gericht; Schweiz; Betrag; Einstellungsverfügung; Kanton
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOBKBES.2023.69-Verfügung; Erben; Staatsanwaltschaft; Verstorbene; Verstorbenen; Beschwerdekammer; Herausgabe; Staatsanwältin; Einziehung; Untersuchung; Beschwerdeführers; Ehemann; Obergericht; Urteil; Bundesgericht; Verfahren; Rechtsmittel; Erbschaft; Eigentum; Verfahrens; Voraussetzungen; Beschluss; Obergerichts; Todesfall; Rucksack; Herausgabebegehren; Beweis; ändigen
BSBES.2017.176 (AG.2019.129)Rechtsverletzung der Vorinstanz (Einziehungsverfügung)Einziehung; Verfahren; Verfahren; Gewinn; Beschwerde; Gericht; Poker; Verfahrens; Bundes; Gewinne; Recht; Spiel; Höhe; Einziehungsverfahren; Verfügung; Turnier; Vorinstanz; Gericht; Einziehungsbetroffene; Daten; Betrag; Beschwerdeführenden; Verfahrenskosten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 IV 172 (6B_572/2019)
Regeste
Art. 78 ff. BGG ; Art. 21 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (SIS-II-Verordnung); Art. 20 f. N-SIS-Verordnung; Art. 391 Abs. 2 StPO ; Ausschreibung der Landesverweisung im SIS: Voraussetzungen, Zuständigkeit, Verfahren, Verschlechterungsverbot, rechtliches Gehör. Gegen die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegeben (E. 1.3).
Landes; Landesverweisung; Ausschreibung; Verordnung; Gericht; Bundes; SIS-II-Verordnung; Schengen; Recht; Berufung; N-SIS; Recht; Entscheid; Vorinstanz; Urteil; Informationssystem; Gericht; Schengener; Einreise; Bundesgericht; Schweiz; Drittstaatsangehörige; N-SIS-Verordnung; Erläuterungen; Sachen; Zuständigkeit; Drittstaatsangehörigen; Voraussetzung
143 IV 85 (6B_537/2016)Art. 79 BGG, Art. 376 ff. StPO; selbstständiges Einziehungsverfahren in der Bundesgerichtsbarkeit. Über den von der Bundesanwaltschaft in einem selbstständigen Einziehungsverfahren angeordneten Einziehungsbefehl entscheidet die Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erste Instanz und die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts als zweite Instanz (E. 1.4). Gegen den Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht unzulässig (E. 1.5). Corte; Tribunale; Ambito; Nella; Confederazione; Kammer; Bundesstrafgerichts; Bundesgericht; Ordinanza; Ministero; Einziehungsverfahren; Instanz; Beschwerdekammer; Ultimo; Organizzazione; Secondo; Pertanto; Basler; Kommentar; Corti; Opposizione; Urteilskopf; Estratto; Regeste; Bundesgerichtsbarkeit; Über; Bundesanwaltschaft; Einziehungsbefehl

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2024.50Bundes; Bundesanwaltschaft; Beschwerdekammer; Verfahren; Verfahrens; Verfahrensakten; «Photo; Detectors»; Verfügung; Recht; Befehl; Einziehung; Einsprache; Güter; Entscheid; Verwertung; Rechtsmittel; Zuständigkeit; Tribunal; Untersuchung; Person; Gerichtsschreiberin; Parteien; Rechtsanwältin
BB.2023.205, BB.2023.206Bundes; Bundesanwaltschaft; Beschwerdekammer; Verfahren; Verfahrens; Verfahrensakten; «Photo; Detectors»; Verfügung; Recht; Befehl; Einziehung; Einsprache; Güter; Entscheid; Verwertung; Rechtsmittel; Zuständigkeit; Tribunal; Untersuchung; Person; Gerichtsschreiberin; Parteien; Rechtsanwältin

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
BaumannBasler Kommentar StPO2014
Baumann, Schweizer, JositschBasler Kommentar 2. Aufl.2014