Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 375

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 375 ZGB vom 2024

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Art. 375 B. Ausübung des Vertretungsrechts

Auf die Ausübung des Vertretungsrechts sind die Bestimmungen des Obligationenrechts (1) über den Auftrag sinngemäss anwendbar.

(1) SR 220

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Art. 375 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2013/159écision; énéral; était; énérale; écembre; édure; Chambre; Interdiction; Autorité; Meier/Lukic; Assistance; Guide; COPMA; érer; état; édé; Adulte; CPC-VD; énoncé; Office; éalité; ôpital; Intéressé; Morges; -après
VD2013/144être; était; écision; énéral; énérale; édure; écembre; Expert; Assistance; Chambre; Autorité; Interdiction; Office; érer; Expertise; édé; Guide; COPMA; Meier/Lukic; égale; Adulte; Intéressé; état; CPC-VD; énoncé; -après
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
100 Ib 113Veröffentlichung der Bevormundung. Art. 375 ZGB. Anfechtbarkeit dieser Massnahme beim Bundesgericht. Art. 97 und 44 lit. c OG. Die im Vormundschaftswesen getroffenen Verfügungen stützen sich nicht auf öffentliches Recht des Bundes im Sinne von Art. 5 VwG. Die Veröffentlichung der Bevormundung nach Art. 375 ZGB kann daher nicht mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 OG angefochten werden (Erw. 1). Die Veröffentlichung der Bevormundung unterliegt auch nicht der Berufung an das Bundesgericht (Erw. 2; Bestätigung der Rechtsprechung). Gericht; Verfügung; Verfügungen; Vormundschaft; Bunde; Recht; Bundes; Veröffentlichung; Bevormundung; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Vormundschaftsbehörde; Bundesgericht; Basel-Stadt; Berufung; Massnahme; Vormundschaftswesen; Vormundschaftsbehörden; Kantons; Sinne; Entscheid; Gebiete; Aufsicht; Rechtsmittel; Vollzug; Urteil; Justizdepartement; Rechtsprechung; Beschluss
97 II 302Vormundschaft/Beiratschaft (Art. 369/395 ZGB). Bedarf eine geistesschwache Person dauernd der Überwachung und der persönlichen Fürsorge, so genügt eine Beiratschaft im Sinne von Art. 395 ZGB nicht; in einem solchen Falle kommt nur die Vormundschaft in Frage. Vormundschaft; Berufung; Berufungskläger; Beirat; Massnahme; Beiratschaft; Entmündigung; Schutz; Vormundschaftsbehörde; Fürsorge; Bundesgericht; Massnahmen; Über; Urteil; Person; Überwachung; Sinne; Geistesschwäche; Obergericht; Angelegenheiten; Hilfe; Ehefrau; Vormundschaft/Beiratschaft; Klage; Mitwirkungs