DO Art. 375 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 375 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 375 Retratga, perquai ch’il preventiv è vegnì surpass

1 Sch’ina calculaziun approximativa ch’è vegnida fatga en enclegientscha cun l’interprendider vegn surpassada en moda sproporziunada, e quai senza cooperaziun da l’empustader, ha quel il dretg da sa retrair dal contract, e quai tant durant sco er suenter l’execuziun da l’ovra.

2 En cas da construcziuns che vegnan erigidas sin il sulom da l’empustader po el pretender ch’il pretsch per la lavur vegnia reducì en moda adequata u – sche la construcziun n’è anc betg terminada – scumandar a l’interprendider da cuntinuar cun la lavur e sa retrair dal contract, indemnisond adequatamain las lavurs ch’èn gia vegnidas exequidas.


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Art. 375 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB150021Forderung / RückweisungBerufung; Beklagten; Material; Urteil; Klage; Verfahren; Entscheid; Vorinstanz; Materialkosten; Parteien; Gericht; Berufungsverfahren; Meilen; Bundesgericht; Bezirksgericht; Bauleiter; Berufungsbeklagte; Erwägungen; Zusatzaufträge; Aufwand; Obergericht; Berufungskläger; Auftrag; Rechtsschrift; ügend
ZHLB140037ForderungBeklagten; Vorinstanz; Berufung; Auftrag; Bauleiter; Architekt; Material; Platten; Vollmacht; Recht; Architekten; Betrag; Berufungsverfahren; Schlussrechnung; Klage; Auftragsbestätigung; Parteien; Zusatzaufträge; Beweis; Rabatt; Hinweis; Urteil; Vorbringen; Verfahren; Entscheid; Vertretung; Bauherr; Behauptung; Schwager; Preis
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 24Mietvertrag; Gültigkeit einer Vereinbarung über Akontozahlungen, welche die tatsächlich anfallenden Nebenkosten wesentlich unterschreiten (Art. 18 und 257a Abs. 2 OR). Für die Vereinbarung von Akontozahlungen betreffend die Nebenkosten gilt im Rahmen der Regeln des Obligationenrechts die Vertragsfreiheit. Ob die Mieterschaft darauf vertrauen darf, dass die Akontozahlungen ungefähr den tatsächlich anfallenden Nebenkosten entsprechen, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden (E. 2-6). Nebenkosten; Zahlung; Miete; Mieter; Akontozahlung; Akontozahlungen; Vermieter; Abrechnung; Parteien; Urteil; Berufung; Mietvertrag; Über; Mieters; Vereinbarung; Vermieters; Bundesgericht; Umstände; Nettomietzins; Betrag; Kommentar; Zahlung; Wohnung; Nebenkostenabrechnung; Klägern
115 II 460Werkvertrag; angemessene Herabsetzung des Werklohns bei unverhältnismässiger Kostenüberschreitung (Art. 374 und 375 Abs. 2 OR, Art. 4 ZGB). Im Regelfall gilt eine Kostenüberschreitung um 10% nicht als unverhältnismässig und ist der Werkpreis bloss um die Hälfte der Summe, welche diese Toleranzgrenze übersteigt, herabzusetzen. Umstände, welche ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts. Toleranzgrenze; Urteil; Kostenüberschreitung; Umstände; Obergericht; Kantons; Bundesgericht; Kostenansatz; Besteller; Werkvertrag; Werkpreis; Kantonsgericht; Beklagten; GAUCH; TERCIER; Berufung; Herabsetzung; Regel; Vertrag; Ehegatten; Hinweisen; Risiko; Parteien; Schätzung; Überschreitung; Ermessen; Berechnung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-2470/2013ArbeitslosenversicherungArbeit; Arbeitszeit; Stunden; Vorinstanz; Mitarbeiter; Kurzarbeit; Arbeitnehmer; Arbeitsausfall; Schlechtwetter; Minus; Kurzarbeits; Arbeitgeber; Beschäftigung; Teilzeit; Beschäftigungs; Abruf; Kurzarbeitsentschädigung; Arbeitsverhältnis; Quot;; Teilzeitarbeit; Schlechtwetterentschädigung; Anspruch; Bestimmungen; Arbeitsverhältnisse