Obligationenrecht (OR) Art. 375

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 375 OR vom 2024

Art. 375 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 375 Rücktritt
wegen Überschreitung des Kostenansatzes

1 Wird ein mit dem Unternehmer verabredeter ungefährer Ansatz ohne Zutun des Bestellers unverhältnismässig überschritten, so hat dieser sowohl während als nach der Ausführung des Werkes das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

2 Bei Bauten, die auf Grund und Boden des Bestellers errichtet werden, kann dieser eine angemessene Herabsetzung des Lohnes verlangen oder, wenn die Baute noch nicht vollendet ist, gegen billigen Ersatz der bereits ausgeführten Arbeiten dem Unternehmer die Fortführung entziehen und vom Vertrage zurücktreten.


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Art. 375 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB150021Forderung / RückweisungBerufung; Beklagten; Material; Urteil; Klage; Verfahren; Entscheid; Vorinstanz; Materialkosten; Parteien; Gericht; Berufungsverfahren; Meilen; Bundesgericht; Bezirksgericht; Bauleiter; Berufungsbeklagte; Erwägungen; Zusatzaufträge; Aufwand; Obergericht; Berufungskläger; Auftrag; Rechtsschrift; ügend
ZHLB140037ForderungBeklagten; Vorinstanz; Berufung; Auftrag; Bauleiter; Architekt; Material; Platten; Vollmacht; Recht; Architekten; Betrag; Berufungsverfahren; Schlussrechnung; Klage; Auftragsbestätigung; Parteien; Zusatzaufträge; Beweis; Rabatt; Hinweis; Urteil; Vorbringen; Verfahren; Entscheid; Vertretung; Bauherr; Behauptung; Schwager; Preis
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 24Mietvertrag; Gültigkeit einer Vereinbarung über Akontozahlungen, welche die tatsächlich anfallenden Nebenkosten wesentlich unterschreiten (Art. 18 und 257a Abs. 2 OR). Für die Vereinbarung von Akontozahlungen betreffend die Nebenkosten gilt im Rahmen der Regeln des Obligationenrechts die Vertragsfreiheit. Ob die Mieterschaft darauf vertrauen darf, dass die Akontozahlungen ungefähr den tatsächlich anfallenden Nebenkosten entsprechen, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden (E. 2-6). Nebenkosten; Zahlung; Miete; Mieter; Akontozahlung; Akontozahlungen; Vermieter; Abrechnung; Parteien; Urteil; Berufung; Mietvertrag; Über; Mieters; Vereinbarung; Vermieters; Bundesgericht; Umstände; Nettomietzins; Betrag; Kommentar; Zahlung; Wohnung; Nebenkostenabrechnung; Klägern
115 II 460Werkvertrag; angemessene Herabsetzung des Werklohns bei unverhältnismässiger Kostenüberschreitung (Art. 374 und 375 Abs. 2 OR, Art. 4 ZGB). Im Regelfall gilt eine Kostenüberschreitung um 10% nicht als unverhältnismässig und ist der Werkpreis bloss um die Hälfte der Summe, welche diese Toleranzgrenze übersteigt, herabzusetzen. Umstände, welche ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts. Toleranzgrenze; Urteil; Kostenüberschreitung; Umstände; Obergericht; Kantons; Bundesgericht; Kostenansatz; Besteller; Werkvertrag; Werkpreis; Kantonsgericht; Beklagten; GAUCH; TERCIER; Berufung; Herabsetzung; Regel; Vertrag; Ehegatten; Hinweisen; Risiko; Parteien; Schätzung; Überschreitung; Ermessen; Berechnung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-2470/2013ArbeitslosenversicherungArbeit; Arbeitszeit; Stunden; Vorinstanz; Mitarbeiter; Kurzarbeit; Arbeitnehmer; Arbeitsausfall; Schlechtwetter; Minus; Kurzarbeits; Arbeitgeber; Beschäftigung; Teilzeit; Beschäftigungs; Abruf; Kurzarbeitsentschädigung; Arbeitsverhältnis; Quot;; Teilzeitarbeit; Schlechtwetterentschädigung; Anspruch; Bestimmungen; Arbeitsverhältnisse