OR Art. 374 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Le code Suisse des obligations est un code juridique central du droit civil suisse qui régit les relations juridiques entre particuliers. Il comprend cinq livres couvrant divers aspects du droit des contrats, du droit de la dette et du droit des biens, y compris l'origine, le contenu et la résiliation des contrats, ainsi que la responsabilité en cas de rupture de contrat et de délit. Le code des obligations est un code important pour L'économie et la vie quotidienne en Suisse, car il constitue la base de nombreux rapports juridiques et contrats et est en vigueur depuis 1912, étant régulièrement adapté aux évolutions sociales et économiques.

Art. 374 OR de 2025

Art. 374 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 374 D’après la valeur du travail

Si le prix n’a pas été fixé d’avance, ou s’il ne l’a été qu’approximativement, il doit être déterminé d’après la valeur du travail et les dépenses de l’entrepreneur.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 374 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210222ForderungBeklagte; Beklagten; Leistung; Werkvertrag; Sanitär; Parteien; Recht; SIA-Norm; Unternehmer; Leistungen; Leistung; Abzug; Vergütung; Bestellung; Betrag; Revisions; Dachgeschoss; Vertrag; Abnahme; Erstellung; Revisionspläne; Ausführung; Klage; Beweis; ällig
ZHHG210222ForderungBeklagte; Beklagten; Leistung; Werkvertrag; Sanitär; Parteien; Recht; SIA-Norm; Unternehmer; Leistungen; Leistung; Abzug; Vergütung; Bestellung; Betrag; Revisions; Dachgeschoss; Vertrag; Abnahme; Erstellung; Revisionspläne; Ausführung; Klage; Beweis; ällig
Dieser Artikel erzielt 66 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2020.77-Berufung; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Berufungskläger; Beweis; Klage; Kostenzusammenstellung; Beklagten; Liste; Excel-Liste; Vertrag; E-Mail; Recht; Klagebeilage; Zusatzleistung; Parteien; Betrag; Gericht; Vertragsgrundlage; Urteil; Apos; Auftrag; Zusatzleistungen; Preis
SGHG.2004.105Entscheid Art. 23bis BankG (SR 952.0) und Art. 374 OR (SR 220). Die EBK war sachlich zuständig, eine Kontrahierung anzuordnen betreffend eine Fallback-Lösung, sofern eine ordnungsgemässe Migration der IT-Plattform der Bank Y. vom RBA-System IBIS auf avaloq scheitern sollte; der Zivilrichter ist an diesen Entscheid gebunden. Der zwischen den Parteien erzwungende Vertrag ist als Werkvertrag zu qualifizieren. Entschädigung des Aufwandes, der für die Fallback-Sicherung angefallen ist (Handelsgericht, 27. Februar 2007, HG. 2004.105). Fallback; Quot; System; Beklagten; Migration; Parteien; Klage; Aufwand; Austritt; Verfügung; Entschädigung; Rechnung; Sicherung; Zeuge; Recht; Holding; RBA-Holding; Leistung; Stunden; Ausbau; Aufgabe; Austrittsvereinbarung; Beweis; Fallback-Sicherung; Infrastruktur; Daten; Fallbacks; ätte
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 II 347Mietvertrag (Art. 253 OR). Ist der Mietzins von den Parteien nicht hinreichend bestimmt worden und liegt erst eine grundsätzliche Einigung über die Entgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung vor, ist ein Mietvertrag noch nicht geschlossen. Nur für die Dauer der bereits erfolgten Benutzung kann der Richter das Entgelt festlegen.
Vertrag; Mietvertrag; Mietzins; Einigung; Gebrauch; Urteil; Parteien; Gebrauchsüberlassung; Entgelt; Mietzinses; Entgeltlichkeit; Richter; Erwägungen; Konsens; Mietsache; Höhe; Vertragsverhältnisses; Miete; Urteilskopf; Auszug; Zivilabteilung; Berufung; Regeste; Benutzung; Erwägungen:; Vertragsdauer; Anfangsphase; Bestandteile
115 II 460Werkvertrag; angemessene Herabsetzung des Werklohns bei unverhältnismässiger Kostenüberschreitung (Art. 374 und 375 Abs. 2 OR, Art. 4 ZGB). Im Regelfall gilt eine Kostenüberschreitung um 10% nicht als unverhältnismässig und ist der Werkpreis bloss um die Hälfte der Summe, welche diese Toleranzgrenze übersteigt, herabzusetzen. Umstände, welche ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts. Toleranzgrenze; Urteil; Kostenüberschreitung; Umstände; Obergericht; Kantons; Bundesgericht; Kostenansatz; Besteller; Werkvertrag; Werkpreis; Kantonsgericht; Beklagten; GAUCH; TERCIER; Berufung; Herabsetzung; Regel; Vertrag; Ehegatten; Hinweisen; Risiko; Parteien; Schätzung; Überschreitung; Ermessen; Berechnung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Oser, Schott, Widmer LüchingerBasler Kommentar Obligationenrecht I2020