Strafgesetzbuch (StGB) Art. 372

Zusammenfassung der Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 372 StGB vom 2025

Art. 372 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 372 Straf- und Massnahmenvollzug, Bewährungshilfe,
Anstalten und Einrichtungen 1. Pflicht zum
Straf- und Massnahmenvollzug

1 Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen.

2 Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt.

3 Die Kantone gewährleisten einen einheitlichen Vollzug strafrechtlicher Sanktionen. (1)

(1) Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

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Art. 372 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BESK 2022 488Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 14. Juli 2022 (2022.SIDGS.340)Vollzug; Vollzugs; Akten; Beschwerdeführers; Erstehungsfähigkeit; Hafterstehungsfähigkeit; Freiheit; Entscheid; Verlegung; Gesundheit; Urteil; Kantons; Freiheitsstrafe; Spital; Familie; Gesundheitszustand; Recht; Sicherheit; Vorinstanz; Vollzug; Besuch; Gutachten; Verfahren; Richtlinie; Obergericht; Urteil
BESK 2022 326Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons BernVollzug; Recht; Vollzugs; Akten; Entscheid; Vorinstanz; Urteil; Antritt; Kanton; Aufschub; Kantons; Verfügung; Vollzug; Urteil; Vollzugsaufschub; Verfahren; Obergericht; Freiheitsstrafe; Beschwerdeführers; Verhandlungen; Kammer; Justizvollzug; Ausführungen; Urteile; Revision; Interesse
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2022.156-Befehl; Beschwerde; Vollzug; Verwaltungsgericht; Verfahren; Kanton; Halbgefangenschaft; Verfügung; Vollzug; Solothurn; Einsprache; Justizvollzug; Staatsanwaltschaft; Freiheitsstrafe; Beschwerdeführers; Departement; Innern; Kantons; Gesuch; Entscheid; Verfahrens; Urteil; Rechtsanwältin; Selman; Vollzugsform; Eingabe; Einspracheverfahren; Frist
BSVD.2021.119 (AG.2021.566)Aufschub des Strafvollzugs bzw. Prüfung HafterstehungsfähigkeitRekurrent; Vollzug; Vollzug; Vollzugs; Rekurrenten; Recht; Basel; Rekurs; Hafterstehungsfähigkeit; Gesundheit; Vollzugs; Verfügung; Person; Behandlung; Aufenthalt; Vollzugsbehörde; Massnahmen; Hafterstehungsunfähig; Hafterstehungsunfähigkeit; Interesse; Suizid; Justiz; Verwaltungsgericht; Massnahmenvollzug; Justizvollzug
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 IV 267 (6B_40/2020)
Regeste
Art. 5 Ziff. 1 EMRK ; Art. 11 BV ; Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 KRK ; Art. 372 Abs. 1 und 3 StGB ; Art. 439 Abs. 2 StPO ; Strafvollzug, Vollzugsbefehl, Kindeswohl. Der Strafvollzug ist die zwingende gesetzliche Rechtsfolge der Straftat (E. 3.2.1).
Vollzug; Vollzugs; Kinder; Recht; Vollzug; Freiheit; Recht; Freiheitsstrafe; Urteil; Kindes; Person; Kindern; Luzern; Mutter; Vollzugsform; Besuch; Kanton; Kindeswohl; Rechte; Betreuung; Urteil; Vorinstanz; Vollzugs; Kantons; Trennung; Grosshof; Sinne
142 IV 105 (6B_640/2015)Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB; stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen, Beginn der fünfjährigen Dauer. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug im Sinne von Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB umfasst auch den Freiheitsentzug zwischen der rechtskräftigen sowie vollstreckbaren Massnahmeanordnung und dem effektiven Behandlungsbeginn (E. 4 und 5). Massnahme; Behandlung; Freiheit; Freiheitsentzug; Anstalt; Urteil; Haftanstalt; Sicherheitshaft; Recht; Vollzug; Entscheid; Anordnung; Gericht; Unterbringung; Vollzugs; Schweiz; Bezirksgericht; Verlängerung; Massnahmen; Massnahmeunterworfene; Beginn; Massnahmedauer; Aufenthalt; Behandlungsbeginn