ZGB Art. 371 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 371 ZGB vom 2025

Art. 371 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 371 Errichtung und Widerruf

1 Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen.

2 Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.

3 Die Bestimmung über den Widerruf des Vorsorgeauftrags ist sinngemäss anwendbar.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 371 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDPron/2013/152-élégué; écision; éposé; érêt; édéral; Justice; éans; Tappy; Objet; Chambre; Larrêt; ésente; DELEGUE; CHAMBRE; CUratelles; Présidence; Perrot; Greffier; Rodondi; *****; évrier; -après:; écembre; énommé; éserve
VDEntscheid/2011/462Assistance; édure; écision; Harari/Corminboeuf; Exonération; ésignation; ’assistance; énale; égal; évenu; étention; ûretés; Avances; Ordonnance; Ministère; également; étentions; Agissant; édéral; ésident; Arrondissement; Octroi; èrement; Appui; étenu

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZZ.1978.25Bevormundung wegen einer FreiheitsstrafeSchutz; Entmündigung; Bundesgericht; Wahrung; Vermögensinteressen; Betracht; Schutzaufsicht; Vormundschaft; Fürsorge; Bevormundung; Urteil; Verfügung; Verwaltungsgericht; Hilfe; Voraussetzungen; Umständen; Verzicht; Praxis; Entscheid; Verurteilten; Kantons; Oberamt; Entlassung; Massnahme
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
109 II 8Entmündigung wegen Freiheitsstrafe (Art. 371 ZGB). Art. 371 ZGB ist als eine Schutznorm zu betrachten, die einen Eingriff in die persönliche Freiheit nur dann zu rechtfertigen vermag, wenn ein ernsthaftes Schutzbedürfnis tatsächlich feststeht (Präzisierung der Rechtsprechung). Entmündigung; Freiheit; Vormundschaft; Recht; Schutz; Gericht; Freiheitsstrafe; Interessen; Bundesgericht; Vollzug; Berufung; Rechtsprechung; Basel-Stadt; Hilfe; Urteil; Urteil; Kantons; Angelegenheiten; Entlassung; Beweis; Wahrung; Vorinstanz; Schutzbedürfnis; ächlich
104 II 12Entmündigung wegen Freiheitsstrafe (Art. 371 ZGB). Von einer Entmündigung kann bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber höchstens dann abgesehen werden, wenn nachgewiesen wird, dass im konkreten Fall die persönliche Fürsorge und die Wahrung der Vermögensinteressen des Verurteilten ausser Betracht fallen. Entmündigung; Freiheitsstrafe; Wahrung; Urteil; Vermögensinteressen; Betracht; Verurteilung; Verurteilten; Kantons; Vormundschaft; Bundesgericht; Relativierung; Sinne; Waisenamt; Fürsorge; Beschluss; Erwägungen; Person; Voraussetzung; Antritt; Hinweisen; Unfähigkeit; Besorgung; Angelegenheiten; Behörde; Massnahme; Antritt; Entmündigungsgr