Art. 371 B. Errichtung und Widerruf
1 Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen.
2 Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.
3 Die Bestimmung über den Widerruf des Vorsorgeauftrags ist sinngemäss anwendbar.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | ZZ.1978.25 | Bevormundung wegen einer Freiheitsstrafe |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
109 II 8 | Entmündigung wegen Freiheitsstrafe (Art. 371 ZGB). Art. 371 ZGB ist als eine Schutznorm zu betrachten, die einen Eingriff in die persönliche Freiheit nur dann zu rechtfertigen vermag, wenn ein ernsthaftes Schutzbedürfnis tatsächlich feststeht (Präzisierung der Rechtsprechung). | Entmündigung; Freiheit; Vormundschaft; Recht; Schutz; Gericht; Sorge; Urteil; Freiheitsstrafe; Interessen; Bundesgericht; Vollzug; Berufung; Rechtsprechung; Basel-Stadt; Verbüssen; Bedingte; Hilfe; Lasse; Urteil; Kantons; Angelegenheiten; Entlassung; Werden; Finanzielle; Beweis; Wahrung; Vorinstanz; Rechtfertigt; Schutzbedürfnis |
104 II 12 | Entmündigung wegen Freiheitsstrafe (Art. 371 ZGB). Von einer Entmündigung kann bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber höchstens dann abgesehen werden, wenn nachgewiesen wird, dass im konkreten Fall die persönliche Fürsorge und die Wahrung der Vermögensinteressen des Verurteilten ausser Betracht fallen. | Entmündigung; Freiheitsstrafe; Wahrung; Urteil; Vermögensinteressen; Betracht; Verurteilung; Verurteilten; Kantons; Bundesgericht; Erblickt; Relativierung; Vormundschaft; Sinne; Fallen; Waisenamt; Werden; Wird; Fürsorge; Fallen; Beschluss; Erwägungen; Person; Verurteilt; Voraussetzung; Antritt; Hinweisen; Unfähigkeit; Besorgung; Angelegenheiten |