DO Art. 371 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 371 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 371 Surannaziun (1)

1 Ils dretgs da l’empustader pervia da mancanzas da l’ovra suranneschan 2 onns suenter la collaudaziun da l’ovra. Sche mancanzas d’ina ovra movibla ch’è vegnida integrada tenor las disposiziuns en in’ovra immovibla, han percunter chaschun la manglusitad da l’ovra, importa il termin da surannaziun 5 onns.

2 Ils dretgs da l’empustader d’ina ovra immovibla pervia d’eventualas mancanzas da l’ovra suranneschan vers l’interprendider sco er vers l’architect u vers l’inschigner, che han collavur tar l’execuziun da l’ovra, 5 onns suenter la collaudaziun da l’ovra.

3 Dal rest vegnan applitgadas confurm al senn las reglas davart la surannaziun dals dretgs correspundents dal cumprader.

(1) Versiun tenor la cifra I da la LF dals 16 da mars 2012 (termins da surannaziun dals dretgs da garanzia; prolungaziun e coordinaziun), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2012 5415; BBl 2011 2889 3903).

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Art. 371 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG080170ForderungMangel; Beklagten; Wasser; Mängel; Kläger; Beweis; Klägern; Abnahme; Klage; Recht; Offerte; Besserung; Besteller; Ausführung; Rinne; Mauer; SIA-Norm; Vorschuss; Sanierung; Rüge; Unternehmer; Ausführungen; Risse
ZHLB150019ForderungBeklagten; Kaufvertrag; Forderung; Berufung; Stockwerkei; Partei; Vorinstanz; Parteien; Forderungen; Ziffer; Klage; Eigentum; Klägeri; Eigentums; Bestimmungen; Vertrag; Briefkasten; Kaufpreis; Anlagen; Urteil; Stockwerkeigentum; Briefkastenanlage; Liegenschaft; Vergleich; Stockwerkeigentums; Verei; Vertrags; Fertigstellung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 III 335 (4C.300/2006)Kaufvertrag; Schadenersatz; Verjährung; Alternativität der Ansprüche aus Sachgewährleistung und allgemeiner vertraglicher Haftung; Art. 97 ff., 197 ff. OR. Aus einem Mangel der Kaufsache kann der Käufer neben Sachgewährleistungs- alternativ auch allgemeine vertragliche Schadenersatzansprüche ableiten. Die Alternativität dieser Ansprüche wird insoweit eingeschränkt, als in beiden Fällen die gewährleistungsrechtliche Regelung der Verjährung und der Untersuchungs- und Anzeigeobliegenheiten des Käufers zur Anwendung kommt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2). Käufer; Recht; Schadenersatz; Verjährung; Mängel; Ansprüche; Sachgewährleistung; Gewährleistung; Schadenersatzansprüche; Verkäufer; Bundesgericht; Haftung; Vertrag; Rechtsprechung; Käuferin; Klage; Lieferung; Urteil; Untersuchungs; Verkäuferin; Mängeln; Praxis; Rüge; Verhältnis; Verjährungsfrist; Schweizer; Vertrags; Berufung; Alternativität
130 III 362Werkvertrag; Verjährung, Verwirkung, unechte Solidarität (Art. 51, 371 Abs. 2, 377 OR). Die Rechte bei Mängeln, welche nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist von Art. 371 Abs. 2 OR angezeigt wurden, sind verwirkt. Dies a quo dieser Frist im Fall der vorzeitigen Auflösung des Vertrags im Sinne von Art. 377 OR. Es ist unwesentlich, dass der Bauherr erst nach Ablauf der Verjährungsfrist vom Vorliegen des Mangels erfahren hat (E. 4). Wenn die mangelhafte Ausführung eines Werks mehreren Personen zuzuschreiben ist, haften diese für den Schaden gegenüber dem Bauherrn grundsätzlich als unechte Solidarschuldner. Wenn jedoch eine dieser Personen einen Mangel mitverursacht hat, von dem der Bauherr erst nach Ablauf der Frist von Art. 371 Abs. 2 OR erfährt, kann gegen sie ein Rückgriff nicht geltend gemacht werden, unbesehen darum, ob ihn der Haftpflichtige selbst oder seine Haftpflichtversicherung geltend macht (E. 5). ître; Ouvrage; éfaut; éfendeur; écursoire; éfauts; été; Action; édé; était; être; élai; éance; Architecte; Comme; étention; Encontre; Tribunal; Assurance; GAUCH; édéral; étentions; Commentaire; ésé; Entreprise; érimée; éjà; Verjährung; étanchéité; éfectueux

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
MaurerBasler Kommentar Strafprozessordnung2014