ZPO Art. 37 - Schadenersatz bei ungerechtfertigten vorsorglichen Massnahmen

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 37 ZPO vom 2024

Art. 37 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 37 Schadenersatz bei ungerechtfertigten vorsorglichen Massnahmen

Für Schadenersatzklagen wegen ungerechtfertigter vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die vorsorgliche Massnahme angeordnet wurde, zuständig.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 37 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2019/541-Appel; Appelant; ésident; ésidente; écision; Ordonnance; Audience; écusation; ès-verbal; évention; évrier; Union; Annulation; étant; Intimée; édiat; érant; écembre; époux; égué; élégué
VDHC/2014/382CPC-VD; éforme; Appel; élai; ’appel; ’au; éfaut; ’intimé; ’appelant; édure; Audience; érant; éposé; ’audience; ésident; Président; éposée; épens; écision; ’est; érêt; écembre; érante; était; ésent
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 379 (4A_332/2020)
Regeste
Art. 190 Abs. 2 lit. a, d und e IPRG; Ausscheiden eines Schiedsrichters, Frage der Wiederholung von Prozesshandlungen. Die Rüge, das neu besetzte Schiedsgericht hätte aufgrund der Befangenheit des ausgeschiedenen Schiedsrichters bestimmte Prozesshandlungen wiederholen müssen, wird nicht von Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG erfasst (E. 2). Die Frage der Wiederholung von Verfahrensschritten ist vielmehr unter dem Blickwinkel des Gehörsanspruchs (E. 3) und des verfahrensrechtlichen Ordre public (E. 4) zu prüfen.
Schiedsgericht; Verfahren; Schiedsrichter; Verfahrens; Wiederholung; Parteien; Beschwerdeführerinnen; Schiedsgerichts; Schiedsrichters; Swiss; Entscheid; Recht; Rules; Zeugen; Urteil; Gehör; Verhandlung; Gericht; Ordre; Beklagten; Arbitration; Prozesshandlung; Verfahrensschritte; Prozesshandlungen; Verfahrensschritten; International; Mitglied; Schiedsspruch; Regel
144 III 531 (4A_362/2018)Art. 117 lit. a ZPO; unentgeltliche Rechtspflege; Bedürftigkeit. Der Kapitalbezug der beruflichen Vorsorge nach Eintritt des Versicherungsfalls ist bei der Ermittlung der Mittellosigkeit nach Art. 117 lit. a ZPO dem Vermögen des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege anzurechnen (E. 2-4). Recht; Kapital; Rente; Vorsorge; Bedürftigkeit; Rechtspflege; Eintritt; Urteil; Gesuch; Kommentar; Vermögenswert; Mittellosigkeit; Vorinstanz; Alter; Bundesgericht; Gesuchs; Säule; Kapitalabfindung; Versicherungsgericht; Kapitalbezug; Versicherungsfalls; Zivilprozessordnung; Eidgenössische; Verfahren; Rechtsvertretung; Einkommen; Auffassung; Lehre

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Frank, Sträuli, Messmer Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessord- nung1997