Urheberrechtsgesetz (URG) Art. 37

Zusammenfassung der Rechtsnorm URG:



Das schweizerische Urheberrechtsgesetz schützt geistiges Eigentum in Form von Literatur und Kunst, wie Bücher, Musik, Filme und Software, vor unerlaubter Nutzung. Es gewährt Urhebern das exklusive Recht, ihre Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich aufzuführen, und legt die Schutzdauer in der Regel auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers fest. Das Gesetz enthält auch Regelungen über Nutzerrechte wie das Zitatrecht und das Recht auf Privatkopie, während Verstösse gegen das Urheberrecht zu rechtlichen Konsequenzen wie Schadensersatz oder Unterlassungsansprüchen führen können.

Art. 37 URG vom 2023

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Art. 37 Rechte der Sendeunternehmen

Das Sendeunternehmen hat das ausschliessliche Recht:

  • a. seine Sendung weiterzusenden;
  • b. seine Sendung wahrnehmbar zu machen;
  • c. seine Sendung auf Ton, Tonbild- oder Datenträger aufzunehmen und solche Aufnahmen zu vervielfältigen;
  • d. die Vervielfältigungsexemplare seiner Sendung anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
  • e. (1) seine Sendung mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.
  • (1) Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497; BBl 2006 3389).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    133 III 568 (4A_78/2007)Urheberrecht; Weitersenderecht der Sendeunternehmen (Art. 37 lit. a URG); Wahrnehmung des Verbotsrechts durch die Verwertungsgesellschaft (Art. 22 Abs. 1 URG); Gebot der Verwertung nach festen Regeln (Art. 45 Abs. 2 URG). Die Ausübung der Verbotsansprüche der Sendeunternehmen erfolgt gemäss Art. 38 URG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 URG zwingend durch die Verwertungsgesellschaft (E. 4). Die Verwertungsgesellschaft muss die Verwertung nach festen Regeln besorgen, die im Bereich der Rechtswahrnehmung durch den anwendbaren Tarif festgelegt werden; ein Instruktionsrecht des Sendeunternehmens für den Einzelfall ist ausgeschlossen (E. 5). Recht; Verwertung; Sendeunternehmen; Schweiz; Programm; Verwertungsgesellschaft; Urheber; Rechte; Programme; Werke; Urheberrecht; Kabelnetz; Tarif; Schutz; Weitersendung; Rechteinhaber; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Verbotsrecht; Klage; Abkommen; Urheberrechts; Leistungen; CBeebis; Fernseh; Ziffer; Werken

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-1624/2018UrheberrechtQuot;; Tarif; Vorinstanz; Radio; Recht; Sendung; Verwertung; Programm; Musik; Verwertungsgesellschaft; Urheber; Einnahmen; Verwertungsgesellschaften; Lemma; Urheberrecht; Vergütung; Werke; Beschluss; Meldung; SWISSPERFORM; Schutz; Ziffer; Urteil; Tarife; Programme
    B-2346/2009UrheberrechtBeschwer; Tarif; Recht; Verwertung; Beschwerdeführerinnen; Quot;; Sendung; Vorinstanz; Urheber; Sendungen; Urheberrecht; Wahrnehmbarmachen; Beschwerdegegner; Rechte; Werke; Verwertungsgesellschaft; Beschwerdegegnerinnen; Parteien; Verwertungsgesellschaften; Public; Viewing; Schweiz; Verfahren; Tarife; Bundesverwaltungsgericht; Nutzer; Parteientschädigung; Gericht; ätte