Militärstrafgesetz (MStG) Art. 37

Zusammenfassung der Rechtsnorm MStG:



Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.

Art. 37 MStG vom 2025

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Art. 37

1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. (1)

2 Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.

3 Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen. (1) Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86 des Strafgesetzbuches (3) ) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.

(1) (2)
(2) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
(3) SR 311.0

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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