AIG Art. 37 - Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton

Einleitung zur Rechtsnorm AIG:



Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie Visumspflicht und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, sowie deren Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts, einschliesslich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der Integration von Ausländern in die schweizerische Gesellschaft, wie Sprachkurse und Integrationsprogramme.

Art. 37 AIG vom 2024

Art. 37 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 37 Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton

1 Wollen Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung oder einer Aufenthaltsbewilligung ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen, so müssen sie im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen.

2 Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung haben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 vorliegen.

3 Personen mit einer Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen.

4 Für einen vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Kanton ist keine Bewilligung erforderlich.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 37 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 60/2018/1 Aufenthaltsbewilligung; Kantonswechsel - Art. 37 Abs. 1 und 2, Art. 62 Abs. 1 lit. c und Art. 96 Abs. 2 AIG; Art. 66, Art. 67 Abs. 1 und Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE. In verfassungskonformer Auslegung ist bei einem nicht in den Arbeitsmarkt zu integrierenden und nicht vermittlungsfähigen Gesuchsteller nicht von einer anspruchzerstörenden Arbeitslosigkeit i.S.v. Art. 37 Abs. 2 AIG auszugehen (E. 4.2). Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE ist zu bejahen, wenn nach einem Mahnschreiben keine Bemühungen zur Schuldentilgung oder zur Lösungssuche mit Gläubigern erfolgen (E. 4.3.1, 4.3.5). Formelle Verwarnung i.S.v. Art. 96 Abs. 2 AIG aufgrund Vorliegens eines Grenzfalls, langer Aufenthaltsdauer und bislang ausgebliebener formeller Verwarnung (E. 4.4.3). Kanton; Kantons; Aufenthalt; Aufenthalts; Kantonswechsel; Schaffhausen; Arbeit; Betreibung; Aufenthaltsbewilligung; Schulden; Schweiz; Beschwerdeführers; Widerruf; Interesse; Migrationsamt; Person; Hinweis; Gesuch; Bewilligung; Ausländer; Sozialhilfe; Verhalten; Auslegung; Mahnschreiben; Wegweisung; Rente; önne

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2024.142-Kanton; Aufenthalt; Aufenthalts; Kantons; Aufenthaltsbewilligung; Schweiz; Apos; Schulden; Kantonswechsel; Urteil; Tessin; Solothurn; Beschwerde; Recht; Ausländer; Integration; Verwaltungsgericht; Betreibung; Aufenthaltsbewilligungen; Bundesgericht; Entscheid; Bewilligung; Gesuch; Verfügung; Widerruf; ügen
SOVWBES.2022.139-Kanton; Kantons; Aufenthalt; Aufenthaltsbewilligung; Kantonswechsel; Tessin; Solothurn; Bewilligung; Schweiz; Gesuch; Recht; Entscheid; Beschwerde; Urteil; Vorinstanz; Verwaltungsgericht; Aufenthaltsbewilligungen; Schulden; Verlängerung; Verfügung; Voraussetzung; Wohnsitz; Verfahren; Kantonswechsels; Voraussetzungen; Formalismus
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 268 (2C_175/2020)
Regeste
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ; Art. 8 EMRK ; prekärer Aufenthalt; Umwandlung des Status der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung im Lichte des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gestützt auf einen potenziellen konventionsrechtlichen Anspruch auf Regularisierung der Anwesenheit in der Schweiz bejaht (E. 1).
Aufenthalt; Aufenthalts; Schweiz; Aufenthaltsbewilligung; Anspruch; Integration; Urteil; Person; Privat; Privatleben; Privatlebens; Achtung; Wegweisung; Familie; Lichte; Anspruchs; Ausländer; Migration; Status; Anwesenheit; Kanton; Umwandlung; Eingriff; Personen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Marc Spescha, Peter Bolzli Zürich 2019
Marc Spescha, Peter Bolzli Zürich 2019