ArG Art. 36a -

Einleitung zur Rechtsnorm ArG:



Das schweizerische Arbeitsgesetz regelt die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern in der Schweiz, einschliesslich der Arbeitszeit, Ruhezeiten, Mindestlohn und Urlaubsanspruch. Es schützt Arbeitnehmer vor Überarbeitung, Diskriminierung und Ausbeutung, regelt den Arbeitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz zur Gewährleistung der Gesundheit der Arbeitnehmer. Das Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer in der Schweiz unabhhängig von ihrer Nationalität oder Beschäftigungsverhältnis, und Verstösse können zu rechtlichen Konsequenzen für Arbeitgeber führen.

Art. 36a ArG vom 2023

Art. 36a Arbeitsgesetz (ArG) drucken

Art. 36a

Durch Verordnung kann die Beschäftigung anderer Gruppen von Arbeitnehmern für beschwerliche und gefährliche Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen untersagt oder von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 36a Arbeitsgesetz (ArG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2011 94AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 407 2011 Besoldung 407 II. Besoldung 94 Kantonale Anstellung. Inkonvenienzentschädigung...Arbeit; Tarbeit; Recht; Entschädigung; Inkonvenienzverordnung; Feiertag; Wochen; Lohnstufe; ABAKABA; Anspruch; Wochenend; Personal; Feiertags; Kläger; Leistung; Feststellung; Beklagten; Klägern; Feiertagsarbeit; Personalrekursgericht; Funktion; Abgeltung; Tzuschlag; Besoldung; Mitarbeitende; Gesundheit; Zeitzuschlag; Vorgehen; ällig

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2019 29X. Personalrecht 29 § 25 Abs. 4 PersG; § 5 und 7 Inkonvenienzverordnung Pause; Inkonvenienz; Arbeitnehmer; Pausen; Pikettdienst; PersG; Verwaltung; Arbeitsgesetz; Belastung; Einsatz; Inkonvenienzverordnung; Personal; Verweis; Personalrecht; Arbeitsort; Bereitschaftsdienst; Gesundheit; Telefonanrufe; Betrieb; Einsätze; Arbeitnehmers; Bundes; Bestimmungen; Gesundheitsschutz; Verwaltungsgericht; Arbeits-
AGAGVE 2011 94II. Besoldung94 Kantonale Anstellung. Inkonvenienzentschädigung für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit.discher Ansprüche darf nur eingetreten werden, wenn die Fälligkeitder Teilansprüche nur noch vom Zeitablauf abhängt und ein besonderes Rechtsschutzinteresse besteht (Erw. I/5.2.2).Nachtarbeit und... Arbeit; Tarbeit; Recht; Entschädigung; Inkonvenienzverordnung; Feiertag; Wochen; Lohnstufe; ABAKABA; Anspruch; Wochenend; Personal; Feiertags; Kläger; Leistung; Feststellung; Beklagten; Klägern; Feiertagsarbeit; Personalrekursgericht; Funktion; Abgeltung; Tzuschlag; Besoldung; Mitarbeitende; Gesundheit; Zeitzuschlag; Vorgehen; ällig
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