ZPO Art. 369 - Ablehnungsverfahren

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 369 ZPO vom 2024

Art. 369 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 369 Ablehnungsverfahren

1 Die Parteien können das Ablehnungsverfahren frei vereinbaren.

2 Haben sie nichts vereinbart und ist das Schiedsverfahren noch nicht abgeschlossen, so ist das Ablehnungsgesuch schriftlich und begründet innert 30 Tagen, seit die gesuchstellende Partei Kenntnis vom Ablehnungsgrund hat oder bei gehöriger Aufmerksamkeit haben konnte, an das abgelehnte Mitglied zu richten und den übrigen Mitgliedern mitzuteilen. (1)

3 Die gesuchstellende Partei kann innert 30 Tagen seit Einreichung des Ablehnungsgesuchs einen Entscheid von der von den Parteien bezeichneten Stelle oder, wenn keine solche bezeichnet wurde, von dem nach Artikel 356 Absatz 2 zuständigen staatlichen Gericht verlangen. (1)

4 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht während des Ablehnungsverfahrens das Verfahren ohne Ausschluss der abgelehnten Personen bis und mit Schiedsspruch weiterführen.

5 Der Entscheid über die Ablehnung kann nur zusammen mit dem ersten Schiedsspruch angefochten werden.

(1) (2)
(2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 369 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG210004Ablehnung eines SchiedsrichtersRecht; Ablehnung; Schiedsger; Schiedsgericht; Abgelehnte; Rechtsanwältin; Schiedsgerichts; Parteien; Schiedsrichter; Vergle; Vergleich; Gesuch; Vergleichsverhandlung; Gericht; Gesuchsgegner; Bekanntschaft; Beziehung; Gesuchsgegnerin; Obergericht; Entscheid; Mitglied; Abgelehnten; Unabhängigkeit; Rechtsvertreter; Schiedsverfahren; Ablehnungsgesuch
VDJug-inc/2012/15-écusation; C-Arb; élai; érant; érante; Arbitrage; ésident; écembre; Président; Arbitre; écision; édéral; Sàrl; Autorité; étant; édaction; Chambre; évoit; érieur; ésente; érieure; éfenderesse
Dieser Artikel erzielt 15 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG190002Ablehnung eines SchiedsrichtersSchieds; Ablehnung; Schiedsrichter; Gesuch; Recht; Abgelehnte; Schiedsverfahren; Gesuchsgegnerin; Richter; Mitglied; Verfahren; Ablehnungsgr; Gericht; Unabhängigkeit; Unparteilichkeit; Arbeitszeit; Parteien; Abgelehnten; Befangenheit; Schiedsrichters; Parteischiedsrichter; Kanton; Zweifel; Meinung; Entscheid; Schiedsverfahrens
ZHPG170002Ablehnung des Sekretariats des SchiedsgerichtsSchiedsgericht; Schiedsgerichts; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Statuten; Recht; Schiedsrichter; Gesuchsgegners; Ablehnung; Verfahren; Parteien; Schiedsgerichtswesen; Verein; Verantwortliche; Gericht; Obergericht; FINMA; Sekretär; Aufgabe; Verantwortlichen; Unabhängigkeit; Vorstand; Liste; Aufgaben; Entscheid; Bundes
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schnyder, Schweizer, Dasser, Oberhammer Schweizerische Zivilprozessordnung2010