OR Art. 367 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 367 OR vom 2024

Art. 367 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 367 Haftung
für Mängel a. Feststellung der Mängel

1 Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen.

2 Jeder Teil ist berechtigt, auf seine Kosten eine Prüfung des Werkes durch Sachverständige und die Beurkundung des Befundes zu verlangen.


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Art. 367 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPP230027ForderungBeschwerde; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Gipser; Recht; Beschwerdegegners; Einzelunternehmen; Parteien; Klage; Vertrag; Verfahren; Gipserarbeiten; Einzelunternehmens; Entscheid; Forderung; Handelsregister; Gericht; Kommanditgesellschaft; Beschwerdeführer; Maler; Besserung; Beschwerdeführers; Verfahrens; Geschäft; Besetzung; Streitwert
ZHHG230074ForderungKlage; Recht; Beklagten; Betreibung; Frist; Gericht; Rechnung; Zahlung; Frist; Handel; Parteien; Klageantwort; Rechtsvorschlag; Verzug; Handelsgericht; Forderung; Schuld; Urteil; Wiederherstellung; Schlussrechnung; Zahlungsbefehl; Verzugszins; Kantons; Vergütung; Beseitigung; Rechtsbegehren; Verfügung; Säumnis; Schuldnerin; Gläubigerin
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2019.24 (AG.2020.323)ForderungMängel; Zivilgericht; Zivilgerichts; Berufung; Beklagten; Entscheid; Gauch; Besteller; Planmängel; Mangel; Recht; Rüge; Privatgutachter; Zindel/Pulver/; Schott; Klägers; Mängelrüge; Zindel/Pulver/Schott; Unternehmer; Baumängel; Pläne; Mängeln; Prüfung; Entdeckung; Vertrag; Schaden; E-Mail
AGAGVE 2004 1010 § 209 Abs. 2 ZPO; Art. 367 Abs. 2 OR.Vorsorgliche Beweisabnahme. Indem die Beweissicherung gemässArt. 367 Abs. 2 OR nach der aargauischen Zivilprozessordnung in dasBeweissicherungsverfahren gemäss §§ 209 ff. ZPO gewiesen wird unddadurch die Gegenpartei und allfällige Dritte als Streithelfer in das... Beweissicherung; Zivilprozessrecht; Beweisabnahme; Gelegenheit; Person; Experten; Gesuch; Einwendungen; Bundesrecht; Beteiligte; Vorsorgliche; Zivilprozessordnung; Beweissicherungsverfahren; Streithelfer; Gerichtspräsident; Bundes-; Entscheid; Obergerichts; Zivilkammer; Sachen; Beweissicherungs-; Lösung; Institut; Gesetzestext
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 33 (4D_66/2012)Kostenverteilung bei vorsorglicher Beweisführung (Art. 107 Abs. 1 lit. f und Art. 158 ZPO). Kostenverteilung bei einer vorsorglichen Beweisführung in einem eigenständigen Verfahren, wenn die Gesuchsgegnerin Ergänzungsfragen stellt (E. 2-5).
Beweisführung; Gesuch; Vorinstanz; Hauptprozess; Gericht; Verfahren; Entscheid; Gesuchsgegnerin; Ergänzungsfragen; Parteien; Prozesskosten; Gutachten; Zivilprozessordnung; Drittel; Gutachter; Schweizerische; Umstände; Fragen; Klage; Begründung; Regel; Gutachtens; Recht; Kostenverteilung; Kostenentscheid; Kommentar
127 III 328Vertrag über die Schätzung einer Liegenschaft; Haftung des Gutachters. Abgrenzung zwischen Werkvertrag (Art. 363 OR) und Auftrag (Art. 394 OR); Anwendbarkeit des Auftragsrechts im konkreten Fall (E. 2). Auftragsrechtlicher Sorgfaltsmassstab (E. 3). Auftrag; Gutachten; Gutachter; Werkvertrag; Verkehrswert; Vertrag; Kommentar; Verkehrswertschätzung; Gutachtervertrag; Auftragsrecht; Sorgfalt; Liegenschaft; Arbeitserfolg; Erstellung; Gutachtens; Berner; Richtigkeit; Haftung; Hinweisen; Resultat; Kriterien; Berufung; Schätzung; Anwendbarkeit; Erbteilung; Beklagten; GAUCH; Werkvertrages

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Müller, Müller-Chen, Huguenin, Schweizer, Thomas Hand zum Schweizer Privatrecht2016
Müller, Müller-Chen, Huguenin, Schweizer, Thomas Hand zum Schweizer Privatrecht2016