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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 365 ZGB vom 2024

Art. 365 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 365 E. Erfüllung

1 Die beauftragte Person vertritt im Rahmen des Vorsorgeauftrags die auftraggebende Person und nimmt ihre Aufgaben nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (1) über den Auftrag sorgfältig wahr.

2 Müssen Geschäfte besorgt werden, die vom Vorsorgeauftrag nicht erfasst sind, oder hat die beauftragte Person in einer Angelegenheit Interessen, die denen der betroffenen Person widersprechen, so benachrichtigt die beauftragte Person unverzüglich die Erwachsenenschutzbehörde.

3 Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der beauftragten Person.

(1) SR 220

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 365 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ160026Beistandschaft Beschwerde; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Betreuung; Person; Deutschland; Trust; Massnahme; Entscheid; Aufenthalt; Schweiz; Beschwerdeführers; Pflege; Digkeit; Vorsorgebeauftragte; Beistand; Massnahmen; Personen; Zuständigkeit; Gewöhnliche; Lebens; Meilen; Vorsorgevollmacht; Bezirk; Mutter; Gewöhnlichen; Vermögens; Erwachsenen; Vorsorgeauftrag; Umfassende
GRZK1 2022 21erledigung_20220331_165451_ANOM.docxBerufung; Willen; Willensvollstrecker; Berufungsbeklagte; Erben; Berufungskläger; Erblasser; Berufungsbeklagten; Beschwerde; Erblasserin; Recht; Willensvollstreckers; Interesse; Erbin; Absetzung; Interessen; Verfahren; Forderung; Entscheid; Ehefrau; Inventar; Einzelrichter; Liegenschaft; Verfügung; Kanton; Umstand; Erstellt; Wäre; Gericht

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2018.158Vorsorgeauftrag
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Alexandra Rumo-JungoBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch I2014
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