Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 365 OR vom 2025

Art. 365 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 365 Betreffend den Stoff

1 Soweit der Unternehmer die Lieferung des Stoffes übernommen hat, haftet er dem Besteller für die Güte desselben und hat Gewähr zu leisten wie ein Verkäufer.

2 Den vom Besteller gelieferten Stoff hat der Unternehmer mit aller Sorgfalt zu behandeln, über dessen Verwendung Rechenschaft abzulegen und einen allfälligen Rest dem Besteller zurückzugeben.

3 Zeigen sich bei der Ausführung des Werkes Mängel an dem vom Besteller gelieferten Stoffe oder an dem angewiesenen Baugrunde, oder ergeben sich sonst Verhältnisse, die eine gehörige oder rechtzeitige Ausführung des Werkes gefährden, so hat der Unternehmer dem Besteller ohne Verzug davon Anzeige zu machen, widrigenfalls die nachteiligen Folgen ihm selbst zur Last fallen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 365 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB160045ForderungGutachter; Planung; Planungs; Honorar; Projekt; General; Risiko; Generalunternehmer; Vertrag; Bausumme; Beklagten; Pauschalpreis; Vertrags; Abrechnung; Ausführung; Kostenvoranschlag; Risiken; Planer; Unternehmer; Bauleitung; Bundesgericht; Totalunternehmer; Urteil; Überbauung; Zuschlag
ZHNP180017ForderungKratzer; Schaden; Schadens; Fahrzeug; Beklagten; Berufung; Einzelgericht; Waschanlage; Beweis; Betrieb; Klage; Klägers; Beschädigung; Behauptung; Schadensrapport; Urteil; Betriebsleiter; Fahrzeuge; Recht; Sachverhalt; Kratzern; Experte; Entscheid; Verfahren; Unternehmer; Beschädigungen; Schadensbild; Porsche; Dachwalze
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2023.14-Staatsanwaltschaft; Beschuldigte; Vermögens; Recht; Nichtanhandnahme; Anzeige; Geschäftsführer; Vertrag; Pflicht; Entscheid; Interesse; Beschwerde; Werkvertrag; Beschuldigten; Nichtanhandnahmeverfügung; Sinne; Sachverhalt; Anfangsverdacht; Verfahren; Kommentar; Geschäftsführerstellung; Vertrags; Basel; Geschäftsbesorgung; Verfahren; Verfahrens; Vermögensinteressen; Stellung; Appellationsgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 II 425Werkvertrag; Verjährung der Mängelrechte des Bestellers; Art. 210 Abs. 1, 365 Abs. 1 und 371 Abs. 2 OR. Gehen Sachmängel eines unbeweglichen Bauwerks auf den vom Unternehmer gelieferten Stoff zurück, so gilt nicht die einjährige Verjährungsfrist von Art. 210 Abs. 1 OR, sondern die fünfjährige von Art. 371 Abs. 2 OR. Mängel; Verjährung; Stoff; Vorinstanz; Urteil; Verjährungsfrist; Werkvertrag; Sinne; Recht; Feststellung; Bauwerk; Verputz; Obergericht; Mängelrüge; Augenschein; Rüge; Ansprüche; Unternehmer; Angestellte; Bezirksgericht; Erwägungen; Haarrisse; Beklagten; Rügefrist; Frist; Werkes; Mangel; GAUCH
117 II 273Werklieferungsvertrag mit Suspensivbedingung; Rücktritt des Bestellers (Art. 365 und 377 OR). 1. Werklieferungsvertrag mit suspensiv bedingter Bauverpflichtung. Rechtsnatur und Inhaltskontrolle (E. 3). 2. Der Besteller kann jederzeit nach den Regeln von Art. 377 OR vom Werklieferungsvertrag zurücktreten (E. 4a). Rechtsnatur des dem Unternehmer nach Art. 377 OR zustehenden Anspruchs; Anwendung von Art. 97 ff. OR (E. 4b, 4c). 3. Auslegung der Bauverpflichtung (E. 5). Vertrag; Vertrags; Beklagten; GAUCH; Werkvertrag; Bedingung; Recht; Bauverpflichtung; Rücktritt; Besteller; Unternehmer; Auslegung; Sortiment; Grundstück; Erwerb; Schadloshaltung; Bindung; Pflicht; Verhalten; Werklieferungsvertrag; Parteien; Preis; Obergericht; Interesse; Locher; Feststellung; Grundsatz; Unternehmers; Ersatz; Obligationenrecht

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AutorKommentarJahr
SchottBasler 7. Auflage2020