StGB Art. 363 -

Einleitung zur Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 363 StGB vom 2024

Art. 363 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 363 Fünfter Titel: … (1)

(1) Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). Berichtigt durch die Redaktionskommission der BVers am 20. Febr. 2013 (AS 2013 845).

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSDGS.2020.1 (AG.2020.415)Gesuch um Aufhebung einer GrundbuchsperreGericht; Gesuch; Gesuchs; Grundbuch; Urteil; Ersatz; Grundbuchsperre; Ersatzforderung; Gesuchsteller; Bundesgericht; Staat; Gesellschaft; Verfahren; Recht; Staatsanwaltschaft; Urteil; Gerichts; Verfahren; Appellationsgericht; Nichtigkeit; Privatkläger; Ersatzforderungsbeschlagnahme; Kommentar; Auflage; Scholl; Aufhebung; Liegenschaft; Bundesgerichts; Zwangsvollstreckung; Urteils
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 II 259Art. 9, 10 Abs. 2 und 13 Abs. 2 BV; persönliche Freiheit, Anspruch auf Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten; DNA-Profil im Strafverfahren. Zulässiges Rechtsmittel zur Anfechtung von Verfügungen betreffend Erstellung von DNA-Profilen und deren Bearbeitung im DNA-Profil-Informationssystem des Bundes (E. 1). Ausgestaltung des DNA-Profil-Informationssystems (E. 2). Eingriff in das Recht auf körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) bzw. in den Anspruch auf Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten (informationelles Selbstbestimmungsrecht; Art. 13 Abs. 2 BV) durch Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs bzw. Erstellung und Bearbeitung eines DNA-Profils (E. 3.2 und 3.3); gesetzliche Grundlage für die Grundrechtseingriffe (E. 3.4); öffentliches Interesse (E. 3.5); Verhältnismässigkeit (E. 3.6); Kerngehalt (E. 3.7). Verfassungsrechtlicher Anspruch auf Vernichtung des Wangenschleimhautabstrichs sobald ein DNA-Profil erfolgreich erstellt worden ist (E. 4). Zuständigkeit nach basel-städtischem Recht (E. 5). DNA-Profil; Verordnung; Bundes; Profils; DNA-Profils; Recht; Person; Erstellung; EDNA-Verordnung; Informationssystem; Verfahren; Gerichts; Massnahme; Daten; Verfahren; Profile; Abnahme; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Staatsanwalt; DNA-Profile; Analyse; Identifizierung; ED-Verordnung/BS; Personen; Vergleich; Verfügung; DNA-Profilen; Bearbeitung
121 IV 3Art. 63, 359 ff. und 397bis Abs. 1 lit. h StGB; Art. 13 der Verordnung über das Strafregister; Entfernung von Vorstrafen aus dem Strafregister; Strafzumessung. Aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen dürfen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Die Entfernung kann allerdings ein Indiz dafür sein, dass der Vorstrafe für die Sanktion keine grosse Bedeutung mehr zukommt (E. 1c/dd). Register; Vorstrafe; Vorstrafen; Verurteilung; Bundes; Verurteilungen; Entfernung; Eintrag; Person; Richter; Personen; Löschung; Urteil; Zumessung; Busse; Verordnung; Führerausweis; Freiheitsstrafe; Gefängnis; Vorleben; Massnahme; Angeklagte; Register; Kantons; Polizei

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AutorKommentarJahr
Schweizer, 2. Aufl., Zürich1997