SCC Art. 362 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 362 SCC from 2024

Art. 362 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 362 II. Revocation

1 The client may revoke the advance care directive at any time in either of the ways provided for its execution.

2 He or she may also revoke the advance care directive by destroying the document.

3 If he or she executes a new advance care directive without expressly revoking the previous directive, the new advance care directive replaces the previous one unless it is clearly no more than an amendment to the same.


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Art. 362 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ220029Entschädigung VorsorgebeauftragterEntschädigung; Vorsorgeauftrag; Zeitaufwand; Entscheid; Vorinstanz; Recht; Urteil; Beschwerde; Person; Beistand; Aufgaben; Auftrag; Vorsorgebeauftragte; Verfahren; Abrechnung; Aufträge; Beistands; Erwachsenenschutzbehörde; BR-act; Vorsorgeauftrags; Beistandschaft; Fachkenntnisse; Beauftragte; Vorsorgebeauftragten; Bezirksrat; Regelung; Beschwerdeinstanz; ährige
VD2021/889écembre; Monsieur; ’il; écis; écision; était; Expert; Inaptitude; édecin; établi; état; Expertise; ’inaptitude; Madame; édure; éter; édical; ébouter; Débouter; Autre; équent; ’expert; ’autre
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2020.247 (AG.2021.375)Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Validierung Vorsorgeauftrag (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)Vorsorgeauftrag; Beschwerde; Erwachsenenschutz; Erwachsenenschutzbehörde; Person; Beigeladene; Beschwerdegegner; Urteil; Recht; Vorsorgeauftrages; Mutter; Akten; Entscheid; Urteilsfähig; Urteilsfähigkeit; Generationenhaus; Wille; Willen; Replik; Vorsorgebeauftragte; Errichtung; Beschwerdeführers; Beigeladenen; Notar; Stellung; Verfahren; KESB-Akten
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
BoenteZürcher Kommentar zum Zivilgesetzbuch2015