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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 362 StPO vom 2024

Art. 362 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 362 Urteil oder ablehnender Entscheid

1 Das Gericht befindet frei darüber, ob:

  • a. die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist;
  • b. die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt; und
  • c. die beantragten Sanktionen angemessen sind.
  • 2 Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so erhebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil. Die Erfüllung der Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren wird summarisch begründet.

    3 Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren nicht erfüllt, so weist das Gericht die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens zurück. Das Gericht eröffnet den Parteien seinen ablehnenden Entscheid mündlich sowie schriftlich im Dispositiv. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.

    4 Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, sind nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar.

    5 Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 362 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSR180007Ungetreue Geschäftsbesorgung etc.Gesuch; Gesuchsteller; Revision; Verfahren; Sachwalter; Urteil; Revisionsgr; Gesuchstellers; Sachen; Verfahren; Tatsachen; Sachwalters; Gericht; Kantons; Staatsanwaltschaft; Revisionsgesuch; Verfahrens; Anklage; Revisionsbegehren; Berufung; Behörde; Sinne; Vermögen; Person; Anklageschrift
    ZHSA170003Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetäubungsmittelgesetzUrteil; Ausschreibung; Landes; Beschuldigte; Landesverweisung; Urteils; Berufung; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Gericht; Kantons; Vorinstanz; Beschuldigten; Verteidigung; Verfahrens; Gericht; Winterthur; Unterland; Freiheitsstrafe; Urteilsvorschlag; Dispositiv; Sinne; BetmG; Auslagen; Dispositivziffer; Rückweisung; Justiz; Abteilung; Anklageschrift; Vollzug
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 II 259 (2C_524/2018)Art. 48 VwVG; Art. 29 KG; kartellrechtliche Beschwerdelegitimation. Eröffnet die Wettbewerbskommission gegen mehrere an einer angeblich unzulässigen Wettbewerbsabrede beteiligte Unternehmungen eine Untersuchung und stimmt eines davon einer einvernehmlichen Regelung zu, so sind die anderen beteiligten Unternehmungen nicht legitimiert, die Verfügung anzufechten, mit der die einvernehmliche Regelung genehmigt wurde (E. 2). Regel; Regelung; Genehmigung; Sanktion; Genehmigungsverfügung; Verfahren; Verhalten; Urteil; Unternehmen; Bundesverwaltungsgericht; Sanktionsverfügung; Verhaltens; Sekretariat; Legitimation; Recht; Wettbewerbskommission; Verfügung; Beschwer; BEURET; Verfahrens; Sachverhalt; Wettbewerbsbeschränkung; Kartell; ässigen
    144 IV 121Art. 358 ff. und Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO; abgekürztes Verfahren und Revisionsgrund einander widersprechender Strafentscheide. Die Revision eines im abgekürzten Verfahren gefällten Urteils ist bei unverträglichem Widerspruch zu einem späteren Strafentscheid im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO nicht zulässig (E. 1.1-1.6). Verfahren; Revision; Urteil; Revisionsgr; édure; Sinne; Verfahrens; Recht; énale; Anklageschrift; Sachverhalt; Bundesgericht; Person; Kommentar; Sachen; Betrug; Geldwäscherei; Revisionsgesuch; Obergericht; Parteien; Beweismittel; Prozessordnung; Hinweis; Gehilfe; Staatsanwaltschaft; Zustimmung

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BB.2024.8Bundes; Urteil; Kammer; Apos;; Bundesstrafgerichts; Berufung; Gericht; Waffen; Urteils; Sinne; Einzelrichter; StGB;; StBOG; Verfahren; Tribunal; Parteien; Waffengesetz; Ass-ID; Verteidigung; Polizei; StPO;; Beschwerdekammer; Gerichtsschreiber; Bundesanwaltschaft; Rechtsanwalt; Marino; Rocco
    SK.2021.38Bundes; Bundesstrafgericht; Entscheid; Anklage; Bundesanwaltschaft; Kammer; Einzelrichter; Parteien; Beschuldigte; Tribunal; Gefährdung; Sprengstoffe; Absicht; Rückweisung; Anklageschrift; Hauptverhandlung; Bundesstrafgerichts; Urteil; Entscheide; BStGer; Filter; Gerichtsschreiber; Staatsanwältin; Sabrina; Beyeler; Rechtsanwalt; Fabian; ürzten

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Schmid, Schweizer, JositschSchweizerische Strafprozessordnung, Praxis, 3. Aufl., Zürich2018
    Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber2014