Art. 361 Hauptverhandlung
1 Das erstinstanzliche Gericht führt eine Hauptverhandlung durch.
2
3 Das Gericht befragt wenn nötig auch die übrigen anwesenden Parteien.
4 Ein Beweisverfahren findet nicht statt.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SR190006 | Ungetreue Geschäftsbesorgung etc. | Revision; Gesuch; Gesuchsteller; Revisionsgesuch; Verfahren; Revisionsgr; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Kantons; Beweis; Gesuchstellers; Urteil; Anzeige; Revisionsverfahren; Aufgr; Falsch; Rechtlich; Sachen; Träge; Tatsachen; Verfahrens; Falsche; Vorliegende; Rechtsanwalt; Rechtliche; Revisionsgründe; Beweismittel; Gericht; Sinne |
ZH | UH150162 | Entlassung aus der Sicherheitshaft | Beschwerde; Verfahren; Hauptverhandlung; Beschwerdegegner; Verfahren; Abgekürzte; Person; Abgekürzten; Gericht; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Beschuldigte; Verfahrens; Recht; Bundesgericht; Hinwil; Schweiz; Urteil; Sicherheit; Sicherheitshaft; Flucht; Verfügung; Bezirksgericht; Beschwerdegegners; Bundesgerichts; StPO; Anklage; Entscheid; Recht |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 II 259 (2C_524/2018) | Art. 48 VwVG; Art. 29 KG; kartellrechtliche Beschwerdelegitimation. Eröffnet die Wettbewerbskommission gegen mehrere an einer angeblich unzulässigen Wettbewerbsabrede beteiligte Unternehmungen eine Untersuchung und stimmt eines davon einer einvernehmlichen Regelung zu, so sind die anderen beteiligten Unternehmungen nicht legitimiert, die Verfügung anzufechten, mit der die einvernehmliche Regelung genehmigt wurde (E. 2). | Beschwer; Beschwerde; Regel; Regelung; Einvernehmliche; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Genehmigung; Sanktion; Genehmigungsverfügung; Verfahren; Verhalten; Urteil; Einvernehmlichen; Beschwerdegegnerin; Rechtlich; Unternehmen; Bundesverwaltungsgericht; Unzulässig; Sanktionsverfügung; Verhaltens; Sekretariat; Legitimation; Recht; Wettbewerbskommission; Verfügung; Focht; Fochten; BEURET |
144 IV 121 | Art. 358 ff. und Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO; abgekürztes Verfahren und Revisionsgrund einander widersprechender Strafentscheide. Die Revision eines im abgekürzten Verfahren gefällten Urteils ist bei unverträglichem Widerspruch zu einem späteren Strafentscheid im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO nicht zulässig (E. 1.1-1.6). | Verfahren; Abgekürzte; Revision; Abgekürzten; Recht; Urteil; Beschwerde; Revisionsgr; Procédure; Sinne; Verfahrens; Pénale; Schuldig; Anklageschrift; Sachverhalt; Bundesgericht; Beschwerdeführer; Person; Partei; Kommentar; Sachen; Betrug; Geldwäscherei; Obergericht; Revisionsgesuch; Verurteilt; Parteien; Beweismittel; Prozessordnung; Aufl |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2021.179 | Beschwerde; Verfahren; Urteil; ?ffnen; Hinzuf?gen; Filter; Verfahrens; Schuldig; Urteile; Beschwerdef?hrer; Recht; Verfahren; Bundesgericht; Bundesgerichts; Beschuldigte; Beschwerdegegner; Rechtsanwalt; Urkunden; Beschuldigten; Mitt?ter; Partei; Urkundenf?lschung; Rechnung; Beschuldigten; Rechtlich; Geh?r; Anspruch; Teilnahme; Verfahrenstrennung; Akten | |
SK.2021.13 | Bundes; Anklage; Urteil; Bundesanwaltschaft; Verfahren; Anklageschrift; Bundesstrafgericht; Kammer; Schuldig; Gericht; Hauptverhandlung; Mehrfache; Bundesstrafgerichts; Beschuldigte; Berufung; Privatkl?ger; Minigrip; Partei; Mehrfachen; Beschwerde; Akten; Urteils; Falschgeldnoten; Anstiftung; Abgek?rzten; Schriftlich; Frist; Verfahrens |