URG Art. 36 - Rechte des Herstellers oder der Herstellerin von Ton- oder

Einleitung zur Rechtsnorm URG:



Das schweizerische Urheberrechtsgesetz schützt geistiges Eigentum in Form von Literatur und Kunst, wie Bücher, Musik, Filme und Software, vor unerlaubter Nutzung. Es gewährt Urhebern das exklusive Recht, ihre Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich aufzuführen, und legt die Schutzdauer in der Regel auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers fest. Das Gesetz enthält auch Regelungen über Nutzerrechte wie das Zitatrecht und das Recht auf Privatkopie, während Verstösse gegen das Urheberrecht zu rechtlichen Konsequenzen wie Schadensersatz oder Unterlassungsansprüchen führen können.

Art. 36 URG vom 2023

Art. 36 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 36 (1) Rechte des Herstellers oder der Herstellerin von Ton- oder Tonbildträgern


Der Hersteller oder die Herstellerin von Ton- oder Tonbildträgern hat das ausschliessliche Recht, die Aufnahmen:

  • a. zu vervielfältigen und die Vervielfältigungsexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
  • b. mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.
  • (1) Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497; BBl 2006 3389).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 III 72 (4A_433/2018)Art. 62 Abs. 1 lit. a und b URG, Art. 50 Abs. 1 OR; Passivlegitimation des Access Providers bei Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen. Haftung des Access Providers (Anbieter von Internetzugang) als Teilnehmer an Urheberrechtsverletzungen Dritter verneint, die urheberrechtlich geschützte Filme illegal im Internet zugänglich machen; entsprechend keine Passivlegitimation des Access Providers für Unterlassungsansprüche des Rechtsinhabers, die darauf abzielen, den Zugriff auf Internetseiten mit solchem Inhalt zu sperren (E. 2). Urheberrecht; Urheberrechts; Internet; Urheberrechtsverletzung; Provider; Recht; Filme; Teilnehmer; Access; Portal; Passivlegitimation; Unterlassungs; Vorinstanz; Teilnahme; Verantwortlichkeit; Kunden; Nutzer; Zugang; Eigengebrauch; Schutz; Urheberrechtsverletzungen; Schweiz; Providern; Verletzung; Daten; Haftung; Portale; Person
    118 II 459Urheberrecht; Dauer des Leistungsschutzes; unlauterer Wettbewerb (Art. 4 Abs. 2 und Art. 36 URG; Art. 5 lit. c UWG). 1. Die Rechte des Tonträgerherstellers nach Art. 4 Abs. 2 URG erlöschen nach fünfzig Jahren (E. 2-4). 2. Im Verhältnis zum Wettbewerbsrecht gehen die sondergesetzlichen Schutzvorschriften vor (E. 4a). Schutz; Tonträger; Leistung; Recht; Leistungsschutz; Tonträgerhersteller; Wettbewerb; Urheberrecht; Tonträgerherstellers; Schutzdauer; Hersteller; Compact; Tonträgern; Leistungsschutzes; Schutzfrist; Lücke; Rechtsprechung; Wettbewerbs; Schutzrecht; Urteil; Elvis; Handelsgericht; Schutzrechte; Gesetzes; Beschränkung; Über; HILTI; Natur

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-1624/2018UrheberrechtQuot;; Tarif; Vorinstanz; Radio; Recht; Sendung; Verwertung; Programm; Musik; Verwertungsgesellschaft; Urheber; Einnahmen; Verwertungsgesellschaften; Lemma; Urheberrecht; Vergütung; Werke; Beschluss; Meldung; SWISSPERFORM; Schutz; Ziffer; Urteil; Tarife; Programme