StReG Art. 36 - Fristenberechnung für Sanktionen aus altrechtlichen oder ausländischen Urteilen

Einleitung zur Rechtsnorm StReG:



Das Schweizerische Strafregistergesetz regelt die Speicherung und den Zugang zum Strafregister in der Schweiz, einschliesslich der Löschung von Einträgen nach bestimmten Fristen oder bei Rehabilitierung. Es schützt die Persönlichkeitsrechte von Personen im Strafregister und dient dazu, sowohl die individuellen Rechte als auch die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

Art. 36 StReG vom 2025

Art. 36 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 36 Fristenberechnung für Sanktionen aus altrechtlichen oder ausländischen Urteilen

1 Die in den Artikeln 37–42 formulierten Fristen für das Erscheinen eines Eintrags in einem Strafregisterauszug finden auf Sanktionen, die in altrechtlichen oder in ausländischen Urteilen ausgesprochen worden sind, analoge Anwendung.

2 Bei ausländischen Grundurteilen wird die Dauer eines Tätigkeitsverbots oder Kontakt- und Rayonverbots nach der im Grundurteil angegebenen Dauer berechnet.

3 Landesverweisungen, die in ausländischen Grundurteilen ausgesprochen werden, sind für die Berechnung der Fristen unbeachtlich.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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