E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 36 StPO vom 2024

Art. 36 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 36 Gerichtsstand bei Betreibungs- und Konkursdelikten und bei Strafverfahren gegen Unternehmen

1 Bei Straftaten nach den Artikeln 163–171 StGB (1) sind die Behörden am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zuständig. (2)

2 Für Strafverfahren gegen das Unternehmen nach Artikel 102 StGB sind die Behörden am Sitz des Unternehmens zuständig. Dies gilt ebenso, wenn sich das Verfahren wegen des gleichen Sachverhalts auch gegen eine für das Unternehmen handelnde Person richtet.

3 Fehlt ein Gerichtsstand nach den Absätzen 1 und 2, so bestimmt er sich nach den Artikeln 31–35.

(1) SR 311.0
(2) Fassung gemäss Ziff. I 12 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 36 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDEntscheid/2019/166-été; énale; ères; Ordonnance; éfaut; éancier; étent; Ministère; êteurs; él Action; -entrée; Agissant; Instruction; égal; édéral; Astuce; ésident; Inventaire; Emprunteur; élai; Infraction; Tribunal
VDEntscheid/2016/707-énal; énale; écision; Ministère; édéral; Arrondissement; Exécution; Opposition; Chambre; Office; élai; Autorité; éfenseur; ésident; édérale; érants; Espèce; éposé; Ordonnance; Objet; Loïc; Parein; Indemnité; Statuant

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 I 115 (1B_111/2020)
Regeste
Art. 5 Ziff. 1 EMRK ; Art. 5 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 BV ; Art. 221, Art. 229-233 und Art. 363 f. StPO. Ausreichende gesetzliche Grundlage für Sicherheitshaft im massnahmenrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren. Auseinandersetzung mit dem Urteil des EGMR I.L. gegen Schweiz vom 3. Dezember 2019. Die analoge Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung zur Sicherheitshaft im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren stützt sich auf eine lang andauernde und konstante Rechtsprechung des Bundesgerichtes. Hinzu kommt, dass das Bundesgericht in diversen Entscheiden eine klare gesetzliche Regelung zur vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft aus Gründen der Rechtssicherheit als wünschbar bezeichnet und der Gesetzgeber diese Anregung konsequent aufgenommen hat. Im hier beurteilten Fall ist nicht ersichtlich, dass die massgeblichen Rechtsquellen für den anwaltlich verbeiständeten Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anordnung der Sicherheitshaft nicht voraussehbar oder nicht hinreichend klar gewesen wären (E. 2).
Urteil; Recht; Sicherheit; Sicherheitshaft; Massnahme; Rechtsprechung; Entscheid; Bundesgericht; Verfahren; Schweiz; Verfahren; Vollzug; Anordnung; Entscheide; Bestimmungen; Praxis; Kantons; Prozessordnung; Verlängerung; Verwahrung; Freiheit; Massnahmen; Massnahmenvollzug; Kantonsgericht
143 I 310 (1B_118/2016)Art. 151 Abs. 2 und Art. 297 Abs. 3 StPO; Art. 13 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 36 BV; Art. 8 EMRK; Entdeckung der verdeckten Ermittlung durch die Beschuldigte, Schutz der verdeckten Ermittler. Für die sofortige und unwiederbringliche Löschung von Bildaufnahmen der verdeckten Ermittler auf Datenträgern der Beschuldigten bestand eine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 3.3). Die Massnahme war jedoch unverhältnismässig. Die Staatsanwaltschaft hätte zumindest Kopien der Aufnahmen sicherstellen und zu den Akten geben müssen (E. 3.4). Ermittler; Fotos; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Recht; Schutz; Löschung; Massnahme; Daten; Polizei; Datenträger; Hausdurchsuchung; Grundlage; Gefahr; Grundrechtseingriff; Hinweis; Bestimmtheit; Verfahren; Ermittlerinnen; Kantons; Einsatz; Vorinstanz; Verfahrens; Hinweisen

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2023.169Massnahme; Kammer; Beschwerde; Sicherheit; Urteil; Sicherheitshaft; Töchter; Beschwerdeführers; Verfahren; Bundesstrafgericht; Anordnung; Gutachterin; Kontakt; Bundesstrafgerichts; Bundesgericht; Person; Sucht; Berufung; Massnahmenvollzug; Vollzug; Beschluss; Vorinstanz; Kinder; Risiko; önnte
BG.2023.59Verfahren; Kanton; Verfahrens; Gesellschaft; Verfahrensakten; Appenzell; Ordner; Lasche; Innerrhoden; Gallen; Gesuch; Konkurs; Gerichtsstand; Gesellschaften; Gesuchs; Übernahme; Kantons; Staatsanwalt; Person; Bundesstrafgerichts; Beschluss; Beschwerdekammer; Gossau; Anzeige; Polizei; Gesuchsteller; Misswirtschaft

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchlegelZürcher 2020
SchweizerBasler Kommentar 2. Aufl.2014