Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 36

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 36 SchKG vom 2025

Art. 36 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 36 Aufschiebende Wirkung

Eine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung hat nur auf besondere Anordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung. Von einer solchen Anordnung ist den Parteien sofort Kenntnis zu geben.


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Art. 36 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230154Betreibung Nr. ...Betreibung; Entscheid; Vorinstanz; Gericht; Verfahren; Beschwerdegegner; SchKG; Gerichtsschreiber; Gerichtsschreiberin; Betreibungsamt; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Ersatz; Garten; Beschluss; Mitglied; Bezirksrichter; Mietzins; Forderung; Bezug; Kammer; Bezirksgericht; Akten; Unterschrift; Giger; Entscheide; Bezirksrichterin; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung
ZHPS230153Betreibung Nr. ...Betreibung; Entscheid; Vorinstanz; Gericht; Verfahren; SchKG; Gerichtsschreiber; Gerichtsschreiberin; Betreibungsamt; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Ersatz; Garten; Beschluss; Mitglied; Bezirksrichter; Mietzins; Forderung; Bezug; Kammer; Bezirksgericht; Akten; Unterschrift; Entscheide; Bezirksrichterin; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Miete
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSCBES.2023.28-Mietzins; Betreibungsamt; Verfügung; Gehör; Herabsetzung; Schuldner; SchKG; Apos; Wohnung; Gehörs; Verletzung; Mietzinsherabsetzung; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Frist; Möglichkeit; Übrigen; -Zimmer; Mietzinse; Urteil; Solothurn; Betreibungsamtes; Mietzinses; Neubeurteilung; Vorinstanz; Vermieterin; Antrag; Beschwerdeführers
BSBEZ.2023.78-Betreibung; Betreibungs; Gericht; SchKG; Konkurs; Kanton; Aufsichtsbehörde; Entscheid; Basel; Ausstand; Beschwerde; Gerichtsperson; Konkursamt; Bundesgericht; Stadt; Basel-Stadt; Unterschrift; Pfändung; Kantons; Gerichtsschreiber; Betreibungsamt; Gerichtspersonen; Beschwerdeführers; Formular; Appellationsgericht; Verfahren; ündet
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 152 (5A_673/2009)Art. 36 und 166 Abs. 2 SchKG; Stillstand der Frist zur Stellung des Konkursbegehrens; Einreichung einer Beschwerde gegen die Konkursandrohung; Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Die Frist von 15 Monaten zur Stellung des Konkursbegehrens gemäss Art. 166 Abs. 2 SchKG ruht, wenn eine Beschwerde gegen die Konkursandrohung eingereicht und die aufschiebende Wirkung (Art. 36 SchKG) vor Einreichung des Konkursbegehrens gewährt worden ist (E. 4.1 und 4.2). été; élai; édure; érir; Konkurs; éposé; Effet; Genève; ébiteur; Tribunal; édéral; Opposition; éposée; SchKG; Konkursbegehrens; Commission; équisition; Extrait; Frist; Stellung; Einreichung; Konkursandrohung; évrier; écision; éfinitif; écutoire; Intéressé; Commentaire; Urteilskopf; Arrêt
93 III 23Bankenkonkurs, Freihandverkauf einer Forderung der Masse. Befugnisse der Konkursverwaltung (Art. 36 Abs. 2 BankG, Art. 253 Abs. 2 und 256 Abs. 1 SchKG) und Rechte der Gläubiger (Erw. 1). Ist ein Guthaben der Masse zwar unbestritten und fällig, aber schwer einbringlich, so darf die Konkursverwaltung davon absehen, es gemäss Art. 243 Abs. 1 SchKG einzuziehen. Fall einer Forderung gegen überschuldete Firmen im Ausland (Erw. 2). Voraussetzungen, unter denen die Konkursverwaltung ein solches Guthaben durch Freihandverkauf (Art. 256 Abs. 1 SchKG) verwerten darf, ohne den Konkursgläubigern gemäss Art. 79 Abs. 2 KV Gelegenheit zu geben, die Abtretung nach Art. 260 SchKG zu verlangen (Erw. 3). Fristsetzung an die Konkursgläubiger zur Stellung höherer Angebote (Erw. 4). Beschwerde und Rekurs wegen Unangemessenheit der von der Konkursverwaltung im Bankenkonkurs getroffenen Verfügungen über die Verwertung der Aktiven (Art. 36 Abs. 2 BankG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 53 Abs. 2 der VV zum BankG) (Erw. 5). Konkurs; Gläubiger; Konkursverwaltung; SchKG; Masse; Angebot; Forderung; Abtretung; BankG; Guthaben; Stellung; Freihandverkauf; Angebote; Gläubigern; Frist; Interesse; Gelegenheit; Konkursgläubiger; Banken; Entscheid; ällig; Verfügung; Bankenkonkurs; Schweiz; önnen; Sinne; Verwertung; ällige; Versteigerung; Abtretungsbegehren

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- 20. Auflage2020
- 20. Auflage2020