Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) Art. 36

Zusammenfassung der Rechtsnorm LP:



Art. 36 LP de 2024

Art. 36 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 36 Effet suspensif

La plainte, l’appel et le recours ne suspendent la décision que s’il en est ainsi ordonné par l’autorité appelée statuer ou par son président. Les parties sont informées immédiatement de la suspension.


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Art. 36 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230154Betreibung Nr. ...Betreibung; Entscheid; Vorinstanz; Gericht; Verfahren; Beschwerdegegner; SchKG; Gerichtsschreiber; Gerichtsschreiberin; Betreibungsamt; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Ersatz; Garten; Beschluss; Mitglied; Bezirksrichter; Mietzins; Forderung; Bezug; Kammer; Bezirksgericht; Akten; Unterschrift; Giger; Entscheide; Bezirksrichterin; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung
ZHPS230153Betreibung Nr. ...Betreibung; Entscheid; Vorinstanz; Gericht; Verfahren; SchKG; Gerichtsschreiber; Gerichtsschreiberin; Betreibungsamt; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Ersatz; Garten; Beschluss; Mitglied; Bezirksrichter; Mietzins; Forderung; Bezug; Kammer; Bezirksgericht; Akten; Unterschrift; Entscheide; Bezirksrichterin; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Miete
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSCBES.2023.28-Mietzins; Betreibungsamt; Verfügung; Gehör; Herabsetzung; Schuldner; SchKG; Apos; Wohnung; Gehörs; Verletzung; Mietzinsherabsetzung; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Frist; Möglichkeit; Übrigen; -Zimmer; Mietzinse; Urteil; Solothurn; Betreibungsamtes; Mietzinses; Neubeurteilung; Vorinstanz; Vermieterin; Antrag; Beschwerdeführers
BSBEZ.2023.78-Betreibung; Betreibungs; Gericht; SchKG; Konkurs; Kanton; Aufsichtsbehörde; Entscheid; Basel; Ausstand; Beschwerde; Gerichtsperson; Konkursamt; Bundesgericht; Stadt; Basel-Stadt; Unterschrift; Pfändung; Kantons; Gerichtsschreiber; Betreibungsamt; Gerichtspersonen; Beschwerdeführers; Formular; Appellationsgericht; Verfahren; ündet
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 152 (5A_673/2009)Art. 36 und 166 Abs. 2 SchKG; Stillstand der Frist zur Stellung des Konkursbegehrens; Einreichung einer Beschwerde gegen die Konkursandrohung; Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Die Frist von 15 Monaten zur Stellung des Konkursbegehrens gemäss Art. 166 Abs. 2 SchKG ruht, wenn eine Beschwerde gegen die Konkursandrohung eingereicht und die aufschiebende Wirkung (Art. 36 SchKG) vor Einreichung des Konkursbegehrens gewährt worden ist (E. 4.1 und 4.2). été; élai; édure; érir; Konkurs; éposé; Effet; Genève; ébiteur; Tribunal; édéral; Opposition; éposée; SchKG; Konkursbegehrens; Commission; équisition; Extrait; Frist; Stellung; Einreichung; Konkursandrohung; évrier; écision; éfinitif; écutoire; Intéressé; Commentaire; Urteilskopf; Arrêt
93 III 23Bankenkonkurs, Freihandverkauf einer Forderung der Masse. Befugnisse der Konkursverwaltung (Art. 36 Abs. 2 BankG, Art. 253 Abs. 2 und 256 Abs. 1 SchKG) und Rechte der Gläubiger (Erw. 1). Ist ein Guthaben der Masse zwar unbestritten und fällig, aber schwer einbringlich, so darf die Konkursverwaltung davon absehen, es gemäss Art. 243 Abs. 1 SchKG einzuziehen. Fall einer Forderung gegen überschuldete Firmen im Ausland (Erw. 2). Voraussetzungen, unter denen die Konkursverwaltung ein solches Guthaben durch Freihandverkauf (Art. 256 Abs. 1 SchKG) verwerten darf, ohne den Konkursgläubigern gemäss Art. 79 Abs. 2 KV Gelegenheit zu geben, die Abtretung nach Art. 260 SchKG zu verlangen (Erw. 3). Fristsetzung an die Konkursgläubiger zur Stellung höherer Angebote (Erw. 4). Beschwerde und Rekurs wegen Unangemessenheit der von der Konkursverwaltung im Bankenkonkurs getroffenen Verfügungen über die Verwertung der Aktiven (Art. 36 Abs. 2 BankG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 53 Abs. 2 der VV zum BankG) (Erw. 5). Konkurs; Gläubiger; Konkursverwaltung; SchKG; Masse; Angebot; Forderung; Abtretung; BankG; Guthaben; Stellung; Freihandverkauf; Angebote; Gläubigern; Frist; Interesse; Gelegenheit; Konkursgläubiger; Banken; Entscheid; ällig; Verfügung; Bankenkonkurs; Schweiz; önnen; Sinne; Verwertung; ällige; Versteigerung; Abtretungsbegehren

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- 20. Auflage2020
- 20. Auflage2020