Loi fédérale sur la circulation routière (LCR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm LCR:



Art. 36 LCR de 2024

Art. 36 Loi fédérale sur la circulation routière (LCR) drucken

Art. 36 Présélection priorité

1 Le conducteur qui veut obliquer droite serrera le bord droit de la chaussée, celui qui veut obliquer gauche se tiendra près de l’axe de la chaussée.

2 Aux intersections, le véhicule qui vient de droite a la priorité. Les véhicules circulant sur une route signalée comme principale ont la priorité, même s’ils viennent de gauche. Est réservée toute réglementation différente de la circulation imposée par des signaux ou par la police.

3 Avant d’obliquer gauche, le conducteur accordera la priorité aux véhicules qui viennent en sens inverse.

4 Le conducteur qui veut engager son véhicule dans la circulation, faire demi-tour ou marche arrière ne doit pas entraver les autres usagers de la route; ces derniers bénéficient de la priorité.


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Art. 36 Loi fédérale sur la circulation routière (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU230062Verletzung der VerkehrsregelnBeschuldigte; Verfahren; Recht; Beschuldigten; Stadtrichteramt; Berufung; Urteil; Verfahren; Entschädigung; Verteidigung; Bundesgericht; AnwGebV; Befehl; Vorinstanz; Stunden; Anwalt; Honorar; Verteidiger; Bundesgerichts; Anwalts; Verfahrens; Honorarnote; Berufungsverfahren; Beizug; Recht; Administrativmassnahme; Verfahrens; Unfall; Gericht; Übertretung
ZHSB210500Fahrlässige Körperverletzung etc.Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Unfall; Zeuge; Aussage; Fahrzeug; Kollision; Urteil; Fahrstreifen; Aussagen; Verhalten; Spurwechsel; Körper; Vorinstanz; Zeugen; Recht; Staat; Lastwagen; Verkehr; Körperverletzung; Berufung; Verteidigung; Geldstrafe; Verletzung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2023.39-Beschuldigte; Beschuldigten; Beweis; Lieferwagen; Verkehr; Kreuzung; Aussage; Urteil; Vortritt; Polizei; Berufung; Aussagen; Unfall; Recht; Verletzung; Strasse; Verkehrsregeln; Fahrzeug; Vortritts; Staatsanwaltschaft; Solothurn; Aufmerksamkeit; Urteils; Vorinstanz; Vortrittsrecht; Akten
SOVWBES.2023.137-Gericht; Fahrzeug; Motorrad; Widerhandlung; Verkehr; Recht; Führer; Kollision; Verkehrsregel; Verwaltungsgericht; Verletzung; Verkehrsregeln; Einsprache; Führerausweis; Strasse; Gerichts; Verfahren; Gefahr; Vortritt; Urteil; Befehl; Feststellungen; Motorradfahrer; Unfall; Bundesgericht; Fehren; Fahrbahn; Wendemanöver; Entscheid; Beschwerde
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 IV 138 (6B_164/2016)Art. 117 StGB; Art. 35 SVG; Art. 42 Abs. 3 VRV; Art. 36 Abs. 1 SVG; fahrlässige Tötung, Sorgfaltspflichtverletzung; Rechtsvorbeifahren an einer Motorfahrzeugkolonne; Einspuren. Nach Art. 42 Abs. 3 VRV dürfen Radfahrer an einer Motorfahrzeugkolonne vorbeifahren, wenn genügend freier Raum vorhanden ist. In einer sich bewegenden Kolonne ist das Rechtsvorbeifahren an einem Fahrzeug mit eingeschalteter rechter Richtungsanzeige unzulässig (E. 2.2.1). Nach Art. 36 Abs. 1 SVG hat sich an den rechten Strassenrand zu halten, wer rechts abbiegen will. Es ist nicht erforderlich, derart rechts zu fahren, dass ein Vorbeikommen an der rechten Seite unmöglich ist. Es genügt, wenn der Abstand derart ist, dass vernünftigerweise nicht mehr damit gerechnet werden muss (E. 2.2.3). Fahrzeug; Lastwagen; Abstand; Verkehr; Verkehrs; Urteil; Vorinstanz; Tötung; Radfahrer; Strassenrand; Luzern; Richtung; Unfall; Verkehrsteilnehmer; Kantons; Abbiegen; Vertrauensgrundsatz; Pflicht; Sorgfalt; Rechtsvorbeifahren; Einspuren; Motorfahrzeugkolonne; Richtungsanzeige
136 II 539 (1C_17/2010)Tempo-30-Zonen auf Durchgangsstrassen; Art. 3 Abs. 4 und Art. 32 Abs. 3 SVG, Art. 2a und 108 SSV sowie Art. 3 der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen. Der Touring Club Schweiz (Sektion Bern, Landesteil Bern-Mittelland) ist zur Anfechtung einer Tempo-30-Zone auf einer Durchgangsstrasse legitimiert ("egoistische Verbandsbeschwerde"; E. 1.1). Die Errichtung von Tempo-30-Zonen ist auch auf verkehrsorientierten Durchgangsstrassen ausnahmsweise zulässig, wenn aufgrund eines Gutachtens nachgewiesen ist, dass durch diese Massnahme auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert werden kann (E. 2.2 und 3.4). Die Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, in Tempo-30-Zonen eine vom Rechtsvortritt abweichende Vortrittsregelung zu treffen, wenn die Verkehrssicherheit es erfordert (E. 2.4). Das erstellte Gutachten und das Betriebskonzept legen schlüssig dar, weshalb die Einführung einer Tempo-30-Zone mit Wechselsignalisation (Tempo 30 von 06.30 Uhr bis 19.00 Uhr, Tempo 50 in der übrigen Zeit) als nötig, zweck- und verhältnismässig einzustufen ist (E. 3.4). Tempo; Tempo-; -Zone; Verkehr; Verkehrs; Strasse; Strassen; -Zonen; Verordnung; Gutachten; Münsingen; Urteil; Durchgangsstrasse; Kantons; Durchgangsstrassen; Massnahme; Hauptstrassen; Höchstgeschwindigkeit; Begegnungszonen; Beschwerde; Betriebskonzept; Strassenplan; Mitglieder; Massnahmen; Kantonsstrasse

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2018.30Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB); Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB); qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB), teilweise versucht (Art. 22 StGB); grobe Verletzung einer Verkehrsregel (Art. 90 Abs. 2 SVG); einfache Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG); versuchte qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 4 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)Beschuldigte; Hydrant; Hydranten; Apos;; Spreng; Beschuldigten; Anklage; Anklageziffer; Bundes; Verkehr; Schaden; Vorfall; Verkehrs; Täter; Person; Wasser; Gefährdung; Urteil; Sprengstoff; Sprengkapsel; Gericht; Verfahren; Verkehrsregel

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Philippe Weissenberger Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz2015
Philippe Weissenberger Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich2015