Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) Art. 36

Zusammenfassung der Rechtsnorm MWSTG:



Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer in der Schweiz regelt die Erhebung einer Verbrauchssteuer auf den Umsatz von Waren und Dienstleistungen. Es legt die Steuersätze, Befreiungen, Registrierungspflichten, Steuererklärungen und Prüfungen fest, um Einnahmen für den Staat zu generieren und öffentliche Ausgaben zu finanzieren. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument der Steuerpolitik, das regelmässig an wirtschaftliche und gesetzliche Anforderungen angepasst wird.

Art. 36 MWSTG vom 2025

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Art. 36 Umfang der Steuerforderung und Meldeverfahren Effektive Abrechnungsmethode

1 Grundsätzlich ist nach der effektiven Abrechnungsmethode abzurechnen.

2 Bei Anwendung der effektiven Abrechnungsmethode berechnet sich die Steuerforderung nach der Differenz zwischen der geschuldeten Inlandsteuer, der Bezugsteuer (Art. 45) sowie der im Verlagerungsverfahren deklarierten Einfuhrsteuer (Art. 63) und dem Vorsteuerguthaben der entsprechenden Abrechnungsperiode.


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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 I 340 (2C_287/2018)Art. 56 VwVG; Art. 98 BGG; Art. 86 Abs. 2-5 MWSTG; Art. 6 Ziff. 1, 8 Ziff. 1, 13 und 14 EMRK. Es ist mit der EMRK vereinbar, dass über den einspracheweise festgesetzten provisorisch geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag keine verwaltungsunabhängige Instanz entscheiden kann. Unterscheidung zwischen definitiver Steuerforderung und bloss provisorisch geschuldetem Steuerbetrag. Dieser wird gemäss Art. 86 Abs. 2 MWSTG in einem präliminaren Verfahren sui generis erhoben und stellt eine vorsorgliche Massnahme dar. Der Einspracheentscheid der ESTV hierüber unterliegt grundsätzlich keinem Rechtsmittel (E. 2.2). Abgaberechtliche Verpflichtungen sind, vorbehältlich des Steuerstrafrechts, von Art. 6 EMRK ausgenommen. Folglich gilt auch deren Vollstreckung nicht als zivilrechtlicher Anspruch im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sodass kein konventionsrechtliches Recht auf Zugang zu einem Gericht besteht. Dies trifft auch auf Art. 86 Abs. 2 MWSTG zu, zumal es sich dabei um eine (die Hauptsache nicht präjudizierende) vorsorgliche Massnahme handelt (E. 3.3). Akzessorische Natur des Anspruchs auf wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK; E. 3.4) und des Diskriminierungsverbots (Art. 14 i.V.m. Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Mangels hinreichender Rügen keine Prüfung von Art. 86 MWSTG unter diesen Gesichtspunkten (E. 3.5). MWSTG; Steuer; Recht; Steuerbetrag; Urteil; Steuerforderung; Abrechnung; Einsprache; Person; Verfahren; Verpflichtungen; Betreibung; Anspruch; Gericht; Rüge; Verfahren; Einspracheentscheid; Zahlung; Mehrwertsteuer; Konvention; Vollstreckung; Rechtsvorschlag; Entscheid; Ansprüche; Rechts; Sinne; Mahnung; Bundesverwaltungsgericht; Abrechnungsperiode; ängig

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-903/2023MehrwertsteuerMWSTG; Vorsteuer; Steuer; Beteiligungen; Vorinstanz; Mehrwertsteuer; Sinne; Vorsteuerabzug; Anteile; Person; Recht; Leistung; Unternehmen; Bundes; Holdinggesellschaft; Einfluss; Leistungen; Vertrauen; Steuerpflicht; Darlehen; Kapital; Kommentar; Auskunft; Vorsteuerkorrektur; Urteil; Vertrauens; Vorsteuern; Steuerperiode; Regel
A-2740/2018MehrwertsteuerVorsteuer; Vorsteuerabzug; Vorinstanz; Umsätze; MWSTG; Bundes; Steuer; Vorsteuerabzugs; Vorsteuerabzugskorrektur; Bundesverwaltungsgericht; Umsatz; Forderung; Urteil; Leistung; Factor; Factoring; Verfahren; Berechnung; Mehrwertsteuer; Einsprache; Recht; Eingabe; Leistungen; Leistungen; Akten; BVGer; Verfahrens; Einspracheentscheid; Person; Forderung