ZPO Art. 359 - Bestreitung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 359 ZPO vom 2024

Art. 359 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 359 Bestreitung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts

1 Werden die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung, ihr Inhalt, ihre Tragweite oder die richtige Konstituierung des Schiedsgerichts vor dem Schiedsgericht bestritten, so entscheidet dieses darüber mit Zwischenentscheid oder im Entscheid über die Hauptsache.

2 Die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts muss vor der Einlassung auf die Hauptsache erhoben werden.


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Art. 359 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT230060RechtsöffnungGesuch; Gesuchsgegner; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Gesuchstellerinnen; Entscheid; Urteil; Sinne; Vergleich; Parteien; Gericht; Beschluss; SchKG; Kranken; Bezirksgericht; Betreibung; Frist; Beschwerdeverfahren; Gerichtskosten; Verfahren; Schuldanerkennung; Einlassung; Bundesgericht; Kantons; Oberrichter; Forderung; Prozesskosten; Parteientschädigung
VDHC/2020/13-Arbitrage; Appel; écision; état; Appelante; Intimée; éfenderesse; Arrondissement; étence; épens; élection; éposé; Vevey; étatique; érieur; étation; Lappel; Autorité; éponse; éposée; érend; Accord; échéant; Après
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
118 Ia 110Art. 86 Abs. 2 und 87 OG. Staatsrechtliche Beschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs; Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nach der bernischen Zivilprozessordnung (E. 3). Appellationshof; Appellationshofs; Nichtigkeitsklage; Plenum; Gehör; Urteil; Gehörs; Verletzung; Beweise; Entscheid; Eingabe; Bundesgericht; Entscheide; Rüge; Nichtabnahme; Recht; Instanz; Mitbeteiligte; Kantons; Erschöpfung; Instanzenzuges; Antrag; Beschwerdegegner; Plenums; Gehörsanspruch
109 Ia 88Art. 86 Abs. 2 und 87 OG. Staatsrechtliche Beschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs; Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nach der bernischen Zivilprozessordnung.
Urteil; Gehörs; Handelsgericht; Verweigerung; Beweise; Zivilabteilung; Erschöpfung; Instanzenzuges; Erwägungen; Rechtsmittel; Urteile; Nichtigkeitsklage; LEUCH; Beweiswürdigung; Gehörsverweigerung; Rüge; Urteilskopf; Auszug; Schenker; Bergner; Kantons; Regeste; Staatsrechtliche; Gehörs;; Zivilprozessordnung; Erwägungen:; Verletzung; Rechtsmitteln

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Markus Müller-Chen, Markus Müller, Schweizer, Thomas Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung ZPO, Zürich2010