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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 358 StPO vom 2024

Art. 358 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 358 2. Kapitel: Abgekürztes Verfahren Grundsätze

1 Die beschuldigte Person kann der Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung die Durchführung des abgekürzten Verfahrens beantragen, wenn sie den Sachverhalt, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, eingesteht und die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkennt.

2 Das abgekürzte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verlangt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 358 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSR180007Ungetreue Geschäftsbesorgung etc.Gesuch; Gesuchsteller; Revision; Verfahren; Sachwalter; Urteil; Revisionsgr; Gesuchstellers; Sachen; Verfahren; Tatsachen; Sachwalters; Gericht; Kantons; Staatsanwaltschaft; Revisionsgesuch; Verfahrens; Anklage; Revisionsbegehren; Berufung; Behörde; Sinne; Vermögen; Person; Anklageschrift
ZHUH150162Entlassung aus der Sicherheitshaft Verfahren; Hauptverhandlung; Beschwerdegegner; Verfahren; Person; Gericht; Staat; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Bundesgericht; Hinwil; Prozess; Schweiz; Urteil; Sicherheit; Sicherheitshaft; Flucht; Verfügung; Bezirksgericht; Beschwerdegegners; Bundesgerichts; StPO; Anklage; Entscheid; Recht; Sachverhalt; Verfahrens
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB170017Aufsichtsbeschwerde gegen den Entscheid eines Bezirksgerichts vom 5. Dezember 2017 (DG170033-...)Recht; Aufsicht; Aufsichts; Rechtsmittel; Aufsichtsbeschwerde; Entscheid; Obergericht; Verwaltungskommission; Kammer; Bezirksgericht; Verfahren; Obergerichts; Beschluss; Hinwil; Verfahrens; Person; Hauptverhandlung; Kantons; Gerichtsverhandlung; Beschwerdegegner; Bezirksgerichts; Beschwerdeführers; Entscheide; Rekurs; Verfahren; Quelle; Prozess; Subsidiarität; Aufsichtsbehörde
SOSTBER.2022.5-Beschuldigte; Privatkläger; Privatklägerin; Beschuldigten; Apos; Staat; Studio; Recht; Aussage; Urteil; Arbeit; Drogen; Prostitution; Aussagen; Kunde; Förderung; Beruf; Berufung; Forderung; Gramm
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 II 49 (2C_468/2019) Art. 62 Abs. 2 AIG : Widerruf/Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf ein Delikt, für das ein Strafgericht von einer Landesverweisung abgesehen hat. Art. 62 Abs. 2 AIG will verhindern, dass verschiedene Behörden (Strafgericht und Migrationsbehörden) den gleichen Sachverhalt unterschiedlich beurteilen. Hat das Strafgericht ein nach dem 1. Oktober 2016 begangenes Delikt beurteilt, für das eine nicht-obligatorische Landesverweisung grundsätzlich möglich gewesen wäre, aber sich weder im Dispositiv noch in den Erwägungen zu einer Landesverweisung geäussert, und stützen sich die Migrationsbehörden nur auf frühere, vor Inkrafttreten dieses Artikels begangene Delikte, so bleibt ein Widerruf bzw. eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch die Migrationsbehörden zulässig (E. 5). Gericht; Landesverweisung; Delikt; Widerruf; Urteil; Delikte; Migration; Kanton; Kantons; Aufenthaltsbewilligung; Urteil; Migrationsbehörden; Nichtverlängerung; Solothurn; Erwägungen; Freiheitsstrafe; Geldstrafe; Tagessätzen; Verurteilung; Migrationsamt; Schweiz; Vergewaltigung; Entscheid; Bewilligung
144 IV 121Art. 358 ff. und Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO; abgekürztes Verfahren und Revisionsgrund einander widersprechender Strafentscheide. Die Revision eines im abgekürzten Verfahren gefällten Urteils ist bei unverträglichem Widerspruch zu einem späteren Strafentscheid im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO nicht zulässig (E. 1.1-1.6). Verfahren; Revision; Urteil; Revisionsgr; édure; Sinne; Verfahrens; Recht; énale; Anklageschrift; Sachverhalt; Bundesgericht; Person; Kommentar; Sachen; Betrug; Geldwäscherei; Revisionsgesuch; Obergericht; Parteien; Beweismittel; Prozessordnung; Hinweis; Gehilfe; Staatsanwaltschaft; Zustimmung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2022.231Apos;a; édure; énal; Apos;accusation; énale; évenu; Apos;art; écision; Apos;acte; énales; Apos;il; édéral; ément; Apos;au; Apos;en; Apos;un; Tribunal; Apos;expulsion; ération; Ministère; Confédération; étier; ébats; Apos;autorité; éunies; écembre; Apos;escroquerie; Preux; Christian; Schwarzenegger
SK.2021.38Bundes; Bundesstrafgericht; Entscheid; Anklage; Bundesanwaltschaft; Kammer; Einzelrichter; Parteien; Beschuldigte; Tribunal; Gefährdung; Sprengstoffe; Absicht; Rückweisung; Anklageschrift; Hauptverhandlung; Bundesstrafgerichts; Urteil; Entscheide; BStGer; Filter; Gerichtsschreiber; Staatsanwältin; Sabrina; Beyeler; Rechtsanwalt; Fabian; ürzten

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
KellerBasler 2.Auflage 2014