DO Art. 358 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 358 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 358 Relaziun cun il dretg stringent

Il dretg stringent da la Confederaziun e dals chantuns ha la precedenza vers las disposiziuns dal contract collectiv da lavur; a favur dals lavurants pon dentant vegnir fixadas disposiziuns divergentas, nun ch’i resultia insatge auter tras il dretg stringent.


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Art. 358 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHFV140171Gesamtarbeitsvertrag für den Personalverleih (GAVP). Richterliche Überprüfung der Allgemeinverbindlicherklärung.ärung; Allgemeinverbindlicherklärung; Bundes; Einsatzbetrieb; Bundesrat; Person; Recht; Personal; Personalverleih; Einsatzbetriebe; Arbeitnehmer; Branche; Gesamtarbeitsvertrag; Vertrag; Beruf; Wirtschaft; Arbeitgeber; Beklagte; Beklagten; Parteien; Gesamtarbeitsvertrages; Sinne; Gericht; Regelung; Branchen; Klage; Verfahren
ZHLA140025Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Beklagten; Vorinstanz; Berufung; Beweis; Recht; Arbeitsleistung; Anspruch; Behauptung; Ziffer; Schwangerschaft; Entscheid; L-GAV; Partei; Ferien; Urteil; Lohnfortzahlung; Beweismittel; Service; Parteien; Dispositiv-Ziffer; Bülach; Verfahren; Berufungsbeklagte

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
101 Ia 456Art. 4 BV; Gesamtarbeitsvertrag, Berechnung der Lohnausfallentschädigung wegen Militärdienstes. 1. Aus Art. 362 OR lässt sich schliessen, dass die vertraglichen Bestimmungen, welche zugunsten des Arbeitnehmers von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen, gültig sind (E. 2b). 2. Bei der Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen kann der Richter Vorschriften des öffentlichen Rechts des Bundes hilfsweise beiziehen, darf aber nicht annehmen, der Gesamtarbeitsvertrag müsse notwendigerweise die sich aus dem öffentlichen Recht des Bundes ergebenden Lösungen übernehmen (E. 3, 4). Arbeitnehmer; Lohnausfall; Bestimmungen; Gesamtarbeitsvertrag; Berechnung; Appellationshof; Auslegung; Bundes; Recht; Richter; Militärdienst; Entschädigung; Urteil; Ferien; Monatslohn; Lohnausfallentschädigung; Militärdienstes; Arbeitnehmers; Gerichtspräsident; Vorschrift; Haldi; Firma; Kronenberg; Vorschriften; Gerichtspräsidenten; Zulagen; Feiertagsentschädigung; Gesamtarbeitsvertrages; Lohnausfalls

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Kommentar zum Gesamtarbeitsvertrag1985