OR Art. 357b -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 357b OR vom 2025

Art. 357b Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 357b gemeinsame Durchführung

1 In einem zwischen Verbänden abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrag können die Vertragsparteien vereinbaren, dass ihnen gemeinsam ein Anspruch auf Einhaltung des Vertrages gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern zusteht, soweit es sich um folgende Gegenstände handelt:

  • a. Abschluss, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wobei der Anspruch nur auf Feststellung geht;
  • b. Beiträge an Ausgleichskassen und andere das Arbeitsverhältnis betreffende Einrichtungen, Vertretung der Arbeitnehmer in den Betrieben und Wahrung des Arbeitsfriedens;
  • c. Kontrolle, Kautionen und Konventionalstrafen in Bezug auf Bestimmungen gemäss Buchstaben a und b.
  • 2 Vereinbarungen im Sinne des vorstehenden Absatzes können getroffen werden, wenn die Vertragsparteien durch die Statuten oder einen Beschluss des obersten Verbandsorgans ausdrücklich hiezu ermächtigt sind.

    3 Auf das Verhältnis der Vertragsparteien unter sich sind die Vorschriften über die einfache Gesellschaft sinngemäss anwendbar, wenn der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt.


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    Art. 357b Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHNP220003ForderungArbeit; Verfehlung; Beklagt; Beklagten; Vorinstanz; Höhe; Verletzung; Tarbeit; Verfehlungen; Kontrollkosten; Konventionalstrafe; Berufung; Klage; Behauptung; Mitarbeitende; Kategorie; Mitarbeitenden; Entscheid; Arbeitnehmer; Bezug; Tabelle; Leistung; Recht; Arbeitsverträge; Verletzungen; Mindestlohn; Verfahren
    ZHNP200016Forderungügig; Berufung; Konventionalstrafe; Personal; Recht; Personalverleih; Verstösse; Vorinstanz; Kontrollkosten; Verstoss; Personalverleiher; Verleiher; Kontrolle; Entscheid; Verfahren; Urteil; Konventionalstrafen; Gesamtarbeitsvertrag; Verstössen; Wortlaut; Verfahrenskosten; Beklagten; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Bezirksgericht; Arbeitsvermittlung
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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-4072/2019ArbeitnehmerschutzL-GAV; Kontrolle; Vorinstanz; Kontrollstelle; Kontrollorgan; Einsetzung; Beschwerde; Kontrollorgans; Vertrag; Quot;; Beschwerdeführers; Vertragsparteien; Betrieb; Umstände; Sachverhalt; Kontrollkosten; Verfahren; Verfügung; Organ; Betriebe; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Arbeitnehmer; Wallis